Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 72 (sequence 12)
- Language
- German
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72 VH. Heber die Leviratsehe Aussprüchen an den Besitz deö gelobten Landes geknüpft sind und die nach dem Verluste desselben keine verbindend« Kraft mehr für nnS haben. Denn nach der thalmudischen Auslegung handelt es sich hier bloü von einer rechtlichen Bestimmung, von einer Verfügung über die Erbschaft eines ohne Kinder verstorbenen Manneü, wobei hauptsächlich der Besitz und die Vcrtheilung des Bodenü von Canaan in Rücksicht genommen wird. Eine Pflicht der Pietät enthält daS Leviratsgesetz gar nicht mehr. Dies mag auch ein Grund sein, weshalb nach der vbenbernhrtcn thalmutischen Bestimmung bei dem Vorhandensein einer Tochter daö Gesetz außer aller Wirksamkeit gesetzt wird, obgleich MoseS ausdrücklich von einem Sohne spricht. War nämlich eine Tochter da, so erbte diese daü Vermögen ihres Vaters, und die Brüder desselben konnten keine Ansprüche darauf geltend machen. Das LeviratSgesel) konnte also dann in dem Sinne, wie «S der Thalmud nimmt, gar nicht vollzogen werden, ohne ein anderes mosaisches Gesel) geradezu nmzn« stoßen. Um die Erhaltung deS Namens des Verstorbenen kümmert sich aber der Thalmnd eben so wenig, als um die Versorgung der Wittwe; denn diese beiden Zwecke konnten nur durch einen Sohn, nicht aber durch «ine Tochter, welche, wenn sie heirarhete, nicht allein einen fremden Namen annahm, sondern auch das vom Vater geerbte Gut in «ine andere Familie brachte und ihre Mutier dann nicht mehr unterstützen konnte, erreicht werden. Allein wir wollen darauf, daß daS LeviratSgesetz zu denen gehört, welche an den Besitz des Landes Canaan geknüpft sind, gerade kein sonderliches Gewicht legen, sonst könnten wir noch ansühren: daß auch seine Stellung mitten unter solchen gesetzlichen Vorschriften, die an den Besitz des Landes und an die Selbstständigkeit des Volkes gebunden waren und gegenwärtig nicht mehr beobachtet werden, dafür spreche. Ein größeres Gewicht legen wir auf die zweite