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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 1 · p. Seite 70

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 1
Article
Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
Date
1839-01-01
Page
Seite 70 (sequence 10)
Language
German
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70 VH. Urter die LevlratSehe weit dies nur immer gehen wollte, beibehalten wurde. Starb nun aber der Besitzer eines Grundstückes, ohne einen Sohn zu hinterlassen , so mußte natürlich ein solcher Todesfall auch Veränderungen im Besitze und in der Vertheilnng des Landes nach sich ziehen, indem entweder die vorhandenen Töchter , durch ihre Verheirathung, obgleich sie nur Männer anü dem nämlichen Stamme nehmen durften, das Erbgut ihres Vaters in eine andere Familie gebracht hätten, oder dasselbe an die Brüder, und in Ermangelung von solchen an die sonstigen Verwandten überging. Die Theilung selbst mußte, besonders wenn der Erbinteressenten viele waren, welche noch dazu entfernt von einander wohnten, mit sehr großen Schwierigkeiten verknüpft sein und leicht zu allerhand Streitigkeiten Veranlassung geben. Allem dem wurde aber durch die Leviratsehe auf eine sehr bequeme Weise vorgebeugt. Wenn nämlich der Schwager die Wittwe seines verstorbenen Bruders ehelichte und einen Sohn mit ihr erzeugte, so erhielt dieser, welcher ans dcS Verstorbenen Namen kam und als dessen leiblicher Sohn betrachtet wurde, das ganze Erbe seines eigentlichen Oheims, und alte übrigen Verwandten wurden ausgeschlossen. Wurde aber kein Sohn in der Schwagerehe erzielt, so fiel das Erbgut deö Verstorbenen dem Bruder zu, welcher die Pflicht der Pietät gegen jenen zu erfüllen sich bereit gezeigt hatte; eine Theilung war auch dann nicht nöthig. Wir haben oben gesagt, der Thalmud schein« dieser Erklärung des Gesetzes beiznpflichten; dafür sucht er den klar ausgesprochenen Zweck desselben völlig wegzudemonstnre». Das Kunststück von Eregese, welches er zu diesem Behuf« anwen- . det, ist zu merkwürdig, als daß wir es nicht vollständig unfern Lesern mittheilen sollten. Jebamvth a heißt es in der Mischnah: »Dem ältesten Bruder liegt eö ob, die Schwagereh« zu «vollziehen, kam ihm aber der jüngere zuvor, so hat er das »Recht erlangt."

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