Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 9)
- Language
- German
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und die Ceremome beö SchnhauSzkehenö. M Fürsorge, welche die mosaische Gesetzgebung überall für die Wittwen an den Tag legt, läßt eü sich wohl annchmcn, daß dem LeviratSgesetze auch die Absicht mit zu Grunde gelegen habe, durch dasselbe für die Erhaltung und Ernährung der kinderlosen Wittwen Sorge zu tragen, und ihnen gewissermaßen Ersatz für so manche Unbill zn verschaffen, welche gegen sie, so wie gegen das weibliche Geschlecht überhaupt, durch so manche andere gesetzliche Bestimmungen geübt wurde. Lag aber auch diese Versorgung der Wittwe nicht gerade in der Absicht deS Gesetzgebers, so war sie doch wenigstens eine Folge seiner Anordnungen, und zwar eine Folge, die für unser Gefühl noch wichtiger und wüuschenSwerther ist, als der ausgesprochene Zweck selbst. Noch andere Gründe hat man dem LeviratSgesetze untergelcgt, die man aber auch mehr als Folgen desselben ansehen muß, da sie in den Worten der Bibel, an die wir uns hauptsächlich zu halten haben, nicht auSgedrückt sind. Der Kürze halber soll hier bloö einer von jenen angeblichen Zwecken angeführt werden, der vor den übrigen am meisten Wahrscheinlichkeit für sich hat, und den auch der Thalmud gewissermaßen auzunehmen scheint. Der Bode» des gelobten Landes wird in der Bibel als Eigenthum Gottes selbst betrachtet, der ihn dem israelitischen Volke, ans Liebe zn seinen Ahnen und um der Verheißungen willen, welche er diese» gemacht hatte, als Geschenk zntheilte. Jeder Stamm, jede Familie und jeder Einzelne bekam seinen bestimmten Attth.'i! an diesem geheiligten Nationaleigenthnme, de» er gleichsam als ein empfangenes Lehen bearbeiten und benützen, niemals aber veräußern konnte. Die bestimmtesten Gesetze verboten 2ö, willkürliche Veränderungen im Besitze der LandeStheile eintreten zu lassen, und war auch Jemand gezwungen, sein väterliches Gut zu verkaufen, so siel es doch nach einer gewissen Neihe von Jahren ihm oder seiner Familie wieder heim, so daß die ursprünglich« Vertheilung des Bodens, so