Mannheim
Compact Memory

Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 1 · p. Seite 68

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 1
Article
Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
Date
1839-01-01
Page
Seite 68 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2929020-2929036-2929038-2931398--2125-2931496
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

68 VII. lieber die Leviratsehe für den Bruder, daß er den Namen und das Gedächtnis) seines ohne Kinder oder vielmehr ohne Sohn verstorbenen Bruders dadurch fortzupflanzen suchte, daß er die Wittwe desselben ehelichte und den Erstgebornen, welchen er mit ihr erzielte, gerade so betrachtete, als wäre er der leibliche Sohn des Verstorbenen. Er wurde auch wahrscheinlich auf diese Weise in die Geschlechtsregister eingetragen und erbte die sämmtliehen Güter, welche der Hingeschiedene Bruder besessen hatte. Allerdings mögen der Ertheilung dieses Gesetzes, welches übrigens vor MoseS schon wenigstens als Herkommen geübt worden ist, wie aus ThamarS Geschichte, 1 Mos. 58, ersichtlich ist (vgl. Maimonides im Moreh, Theil!N. Abschn. ä9), noch andere höchst weise Absichten zu Grunde gelegen haben. Namentlich wurde dadurch ans eine sehr wohlthätige Weise sür die Wittwe gesorgt, die zufolge der niedrigen Stellung, welche das Gesetz überhaupt dem weiblichen Geschlechts anweist, vermöge deren cS in seinen Rechten sehr beschränkt war, an die Erbschaft ihres Mannes keinen Anspruch hatte und von ihrem Vater gleichfalls nichts erbte, wenn dieser auch nur einen männlichen Erben hintcrließ, welchem dann die ganze Verlassenschaft zuficl. Jene würde nnn, wenn sie keinen Sohn hatte, der für seine Mutter zu sorgen verbunden war, in einem höchst klägliche» Zustande sich befunden haben. Denn von einem eingebrachten HeiratbSgnte, welches der Witt-.ve nach dem Tode ihres Mannes ans dessen Huiterlassenschast verabreicht werden mußte, und wovon sie etwa hatte leben können, konnte, wenigstens in der Regel, die Rede nicht sein, da die Frau von dem Manne nach damaliger S.ttLerkauftw^W'.. mußte und von ihrem Vater gewöhnlich nichts m?k"in-dienEhe bekam. Durch das LeviratSgesetz hingegen war die Wittwe auch dann versorgt, wenn sie ihrtm Manne keinen Sohn geboren hatte, indem der Schwager sie, wollte er anders pflichtgemäß handeln und nicht öffentlich sich beschimpfe» lasse», heirathen mußte. Bei der großen

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.