Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1839
- Issue
- Heft 1
- Article
- Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
- Date
- 1839-01-01
- Page
- Seite 67 (sequence 7)
- Language
- German
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und die Ceremonie des Schuhausziehens. 67 Vor Allem wird es nöthkg sein, daß wir uns mit dem Zwecke des Gesetzes bekannt machen; dadurch werden wir auch in den Stand gesetzt, tiefer in den Sinn desselben einzudringcn. Jenes ist uns indessen vom Gesetzgeber selbst sehr leicht gemacht worden, indem derselbe seine Absicht bei Ertheilung des Lcoiratsgesetzes kn diesem selbst klar ausgesprochen hat. Hier heißt es mit deutlichen Worten, wenn jemand stirbt, ohne einen Sohn' zu hinterlassen, so liegt seine n Bruder die Pflicht ob, die Wittwe zu ehelichen, damit der erstgeborne Sohn, welcher ans dieser Schwagerehe erzielt wurde, auf des verstorbenen Bruders Namen komme und auf diese Weise sein Name in Israel erhalten werde, welcher außerdem verlöschen würde. Aus sehr vielen Aeußerungen der Bibel erhellt, welch ein großes Gewicht von den alten Hebräern darauf gelegt wurde, Kinder, namentlich Söhne zu erzeugen und bei ihrem Tode zu hinterlassen, welche den Namen des Vaters und sein Gedächtnis; bei der Nachwelt erhalten könnten; und es wurde als daü größte Unglück für einen israelitischen Familienvater betrachtet, wenn er entwed'r in kinderloser Ehe lebte, oder seine Kinder vor ihm starben. Schon die Geschichte der Patriarchen giebt für dies alles hinlängliche Beweise. Es regt sich aber auch in der Natur des Menschen überhaupt ein Verlangen, auch nach seinem tzinscheiden in denjenigen aus Erden sortzuleben und sortzuwirken, welchen man das Dasein gegeben hat. Bei den Orientalen ist dieses Gefühl und diese Sehnsucht im Allgemeinen noch viel stärker, und mußte bei den alten Hebräern auch aus dem Grunde stärker sein, weil ihre Vorstellungen über die Fortdauer nach dem Tode und ihre Hoffnungen auf ein zukünftiges besseres Leben noch sehr dunkel und schwankend waren. Daher war es eine Pflicht der Pietät 1. Der Thalmud sagt freilich, daß auch bei der Hinterlassung einer Lachter die Verbindlichkeit des überlebenden Bruders aufhörc, allein gegen/ den Buchstaben und gegen den Sinn des Gesetzes selbst.