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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1839-01-01 · Heft 1 · p. Seite 64

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1839
Issue
Heft 1
Article
Über die Leviratsehe und die Ceremonie des Schuhausziehens
Date
1839-01-01
Page
Seite 64 (sequence 4)
Language
German
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64 VIl. Ucker die LeviratSehe bei ihm hervorbrachten, und in deren Erwägung er die Trauung wirklich vorgenvmmen hat, sollen in Folgendem dargethan werden, und die verehrten Leser werden denselben hoffentlich ihr« Billigung und Zustimmung nicht versagen. Wir wollen jedoch diese Gründe zuerst hier kurz angeben und dann erst sie einzeln näher entwickeln. 1) Das ganze Gesetz über die Leviratsehe und über die Ceremonie des SchuhauSziehenü hat, genau betrachtet, sür uns keine Bedeutung mehr aus doppelter Ursache, weil dieses Gesetz erstlich auf das engste mit den nationalen und politischen Verhältnissen des israelitischen Volkes verbunden und darauf basirt war, so das; eö recht füglich zu den Geboten gezählt werden kann, welche an den Besitz des Landes Canaan geknüpft sind (^-,82 rwldnn N122)- Will man aber auch davon absehen, so must eS jedem, welcher das betreffende mosaische Gesetz, wie es 5 Mos. 25, 5 — 1V vor uns liegt, mit unbefangenem Geiste betrachtet, auf den ersten Blick cinleuchten, der Wille des Gesetzes gehe nur dahin, dasi der Schivager seine verwittwete Schwäger!» hetraihe» solle, um seinem ohne Kinder verstorbenen Bruder Samen zu erwecken, auf das; seine Name nicht aussterbe in Israel. Nur dann erst, wenn er sich dies zu thun weigert, soll er auf die im Gesetze angegebene Weise durch öffentliche Beschimpfung gestraft werden. Da nun aber nach den Anordnungen der späteren Nabbinen dem überlebenden Bruder gar nicht mehr gestattet wird, daö Gebot der Schwagerehe Zu vollziehen, und in manchen Fällen, wenn nämlich derselbe bereits verheirathet ist, ohnehin diese Vollziehung rein unmöglich ist, so mus; eS jedenfalls als eine große Ungerechtigkeit betrachtet werden, daß man den Schwager dessenungeachtet noch eben so bestraft und öffentlich beschimpft, als wenn er hartnäckig seine Pflicht zu erfüllen sich weigerte. 2) Auch so lange daö Gesetz in seiner ganzen W.rksamkeit bestand und nach dem Willen des Gesetzgebers vollzogen

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