Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1837
- Issue
- Heft 3
- Article
- Wiesbaden
- Date
- 1837-01-01
- Page
- Seite 468 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2929020-2929031-2929035-2931155--2015-2931337- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
468 Nachrichten. Werk eine genauere Ortesbezeichnung nothig und keinen Grund hatte, die bei Andern schon aufgenommene Eintheilung abzuweisen. Und alles dessen ungeachtet hatte es Jakob ben Chajirn nach Beendigung der Bibelausgabe bedauert, der nun schon durch Isaak unter die Juden eingesührten Einteilung gefolgt zu sein, weil er nun die ältere von den Masorethen ausgegangene Eintheilung in Sedarim, welche aber in Vergessenheit gerathen war und in wenigen Handschriften sich erhalten hatte, aufgefunden hatte. — Die Ansicht der ältesten Masorethen wäre demnach der katholischen und lutherischen gleich. — Darauf folgte die Meinung des Versabtheilers, gleich der calvinischen (vergl. Heft I. S. 150 ff.) und endlich die des zweiten Alstelstuators, mit der Meinung des Thalmuds übereinstimmend (ebendas.) Gehen wir mit Hm. Z. von der Prüfung der Zeugen für die verschies denen Ansichten zu der selbstständigen Untersuchung, nach dem vorliegenden Inhalte der Gebote, über: so finden wir hier die sehr richtige Bemerkung begründet, daß die einzelnen Gebote in absteigender Linie, je nach -er Wichtigkeit, welche ihnen beigelegt wurde, einander folgen, nur daß diese Bemerkung dem beabsichtigten Resultate zu Liebe, zu weit ins Einzelne durchgeführt wird. Es ist nicht zn verkennen, daß zuerst die Verpflichtungen gegen Gott, mit denen auch die SabLathfeier im Zusammenhänge steht, darauf die Plichten gegen die Eltern, und zuletzt die Pflichten gegen die Nebenmenschen im Allgemeinen ausgesprochen werden. Es ist ferner unverkennbar, daß auch die einzelnen Gebote der ersten und letzten Abtheilung die zweite enthält nur eines — eine Rangordnung befolgen, wie dies bei der letzten, wo dem Verbote des Mordes das des Ehebruches, dann des Diebstahls, nun des falschen Zeugnisses und endlich der Lust folgt, klar hervortritt und nicht minder bei der ersten Abtheilung. Unrichtig ist es jedoch erstens, wenn Z. in dem Gebote der Ehrerbietung gegen die Eltern eigentlich den euphemistischen Ausdruck für das Verbot des Mordes der Eltern erblickt. Wollen wir auch nicht geradezu behaupten, daß eine Vernachlässigung der Ehrerbietung gegen die Eltern auf dem Standpunkte des Pentateuchs als ein größeres Verbrechen erscheine als der Mord eines Richtverwandten — und sehr unwahrscheinlich ist dies nicht, wenn man die vielen Stellen, in denen Ehrfurcht vor den Eltern geboten und die, auch nicht thättiche, Beleidigung der Eltern mit der Todesstrafe belegt wird, und das Gesetz über den widerspenstigen Sohn beachtet, welche von Hrn. Z> freilich alle für seine Ansicht gewaltsam umgedeutet werden —so ist doch die Elasse der Wesen, gegen, welche die Verpflichtung auferlegt wird, eine höhere, und insofern verdient das Gebot, welche sich auf sie bezieht, eine frühere Stellung, ohne daß die Verletzung desselben an sich eine größere Strafwürdigkeit ausdrüHLe, als eines dep in der folgenden AbtlMung enthaltenen Gebote. Etz