Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1837
- Issue
- Heft 3
- Article
- Zwei die Frauen betreffende Gebräuche
- Date
- 1837-01-01
- Page
- Seite 367 (sequence 14)
- Language
- German
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b. Das Bedecken des Haupthaares. '367 Jungfrau unterschieden (Mischnah Kheth. II, 1 S. 15 b). Deßhalb, bemerkt die Gemara zu Mischnah Nedarim IH, 6 (50 Ir), sind die Frauen nicht unter das Gelübde desjenigen eingeschlossen, der dem Genüsse aller „Schwarzhauptigen« entsagt, »weil die Frauen immer das Haupt bedeckt haben." Daher heißt es Mischnah Baba kamma VIII, 6 (90 u und -Ir), daß, wenn Jemand einem Weibe das Haupt entblößt <N1V8N 1L8N Ans)' er vierhundert Sus zu zahlen schuldig ist und zwar zum Ersätze für den Schimpf (Gemara das. 91 a und Ir). In den Pirke R. Elieser (C. 14) wird unter den Strafen, welche der Frau auferlegt worden sind, auch diese, anfgezählt, daß ihr Haupt bedeckt sei, wie das eines Trauernden, und eben so setzt Jalkut (!, 51) es voraus, daß die Frau mit bedecktem Haupte gehe. Die Stelle d«S Siphre ist bereits unter I erwähnt. Erweitert findet diese sich im Bammidbarr. C. 9: VNdl. Warum dies? Weil es Gebrauch der Töchter Israels ist, mit bedecktem Haupte zu gehen, deßhalb entblößte der Priester ihr das Haupt, worin die Andeutung liegt: „Du bist von dem Wege der Töchter Israels abgewichcn — welche gewöhnlich mit bedecktem Haupte gehn — und hast die Sitte fremder F auen ") nachgeahmt — die mit entblößtem Haupte gehen; nu.. hier hast immer wiederkehrende Gebrauch, dar Haupthaar zu bedecken, beobachtet wurde. Um nun die Mischnah mit dem Leben in Einklang zu bringen, versucht die Gemara Umdeutungeu. Das Spinnen auf der Straße heißt ihm: dabei ihre Arme zu zeigen oder noch gar anderes mehr Unschickliches; das Reden mit jedermann: mit Jünglingen Scherz treiben; das Schreien gar: sehr laute Unterhaltung führen über Angelegenheiten ehelichen Umganges. Dieses Verfahren der Gemara, in unbewußter Weise die Mischnah zu berichtigen, aber auf der andern Seite deren Angaben als unveränderliche gesetzliche Bestimmungen festzuhalten, muß man kennen, wenn man eine wissenschaftliche Einsicht in die Geschichte des Thalmuds erhalten will. G. Vergl. hierüber unter IV.