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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 3 · p. Seite 365

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 3
Article
Zwei die Frauen betreffende Gebräuche
Date
1837-01-01
Page
Seite 365 (sequence 12)
Language
German
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i b. DaS Bedecken des Haupthaares. 365 Gebrauch als gesetzliche Bestimmung keine biblische Begründung - I! Schon aus dem Bisherigen zeigt sich auch, daß dieser Gebrauch selbst im Thalmnd nicht in der festen Gestalt einer gesetzlichen Bestimmung auftritt; gehen wir nunmehr' zu ihm über, so wird uns dies noch klarer werden. Als Verbot geradezu kömmt dieser Gebrauch eigentlich niemals vor, sondern chlos nebenbei, indem er stillschweigend als vorhanden vorausgesetzt wird. Die Hauptstelle hiefür ist Khethubvth 72 rr, (vergl. Gittin 90 kt), wo die Mischnah (VII, 4) die Falle angibt, in welchen der Mann die Frau, ohne daß sie Anspruch aus irgend eine Entschädigung machen kann, verstoßen darf; hier heißt es im Allgemeinen, daß dies Statt finde, wenn sie entweder ein biblisches Gesetz (niLv rn) oder ein jüdisches Gesetz N^) Übertritt. Als Beispiele des erstellen, führt die Mischnah an, wenn sie ihrem Mann unverzehnte Frucht zu essen gibt, ihn während der Zeit ihrer Menstruation zu ehelichem Umgauge auffordert, nicht den Kuchen vom Teige nimmt oder ihre Gelübde nicht hält;/ als Beispiele des zweiten gelten, wenn sie mit entblößtem Haupte ausgeht (rnns NW'v)' auf der Straße spinnt, mit Es ist allerdings nicht so ausgemacht, daß dar bibl. ANS nicht die Bed. des Entblößend der Haupthaare mit involvire, wenn wir uns nur an die Sitte des Orients erinnern, wo die weibliche Kopfbedeckung.zum nothwendigen Schmucke gehört, der aber auch zugleich das Haar zusammenhält; somit folgt aus dem Adnehmen der Kopfbedeckung auch das Auflösen der Haare, und Beides fließt in einander. Offenbar ist hier aber nur der damalige Gebrauch zum Maßstabe genommen, und was dort als schimpflich und allerdings zugleich auch der Züchtigkeit entgegen vorausgesetzt wird, darf nicht irriger Weise als gesetzliche Bestimmung angesehen werden. Dieser Irrthum, Voraussetzungen biblischer Bestimmungen, welche in örtlichen und zeitlichen Gebräuchen ruhten, zu selbstständigen Gesetzen zu erheben, ist leider in alle Lheiie unierer Ceremviuen lo lief eingedrungen, daß, die Aufmerksamkeit auf ihn zu lenken, „ich! ofl genug geschehen kann. > G.

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