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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 3 · p. Seite 358

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 3
Article
Zwei die Frauen betreffende Gebräuche
Date
1837-01-01
Page
Seite 358 (sequence 5)
Language
German
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358 IV. Zwei dke Frauen betr. Gebräuche. äußert sich auch Schabthai Khohen (a. a. O. des Codex Anm. 7), daß das Haarabscheeren beim Proselpten selbst dann gefordert werde, wenn die Haare auch kein Hinderniß für das Bad abgäben , wenn er sie etwa gehörig gekämmt habe, und bloS deßhalb bestimmt sei, weil er in das Judenthum übertrete. So ergibt sich denn, daß das Abschecren der Haare, welches von den Nabbinen beim Proselpten gefordert wird, nicht mit dem Bade zusammenhängt; es hat sich ferner ergeben, daß überhaupt die Haare, falls sie nicht verschlungen sind, gar kein Hindernis; beim Bade sein können, und so ist gar nicht abzusehen, welchen thalmudischen oder rabbinischen Anhaltspunkt der Gebrauch habe, welcher den verheiratheten Frauen die Pflicht des Haarabscheerens anferlegt. II. Jedoch ist es sogar leicht nachzuweisen, daß der Gebrauch des Haarabscheerens bei den verhekratheten Frauen religio nswidrig ist. Für eine im Krieg erbeutete Frau sind (5. M. 21, 10 — 14) mehre Bestimmungen angegeben, welche alle darauf Hinzielen, derselben ihren Schönheitsreiz zu benehmen und dadurch die sinnliche Lust des Erbeuters zu entfernen "). Daß dies die Absicht bei dienst aber Todtenmahl heißt, so wie auch der Aussätzige ein Todter genannt wird, deßhalb war für die Leviten das Haarabscheeren nöthig; gleichwie es bei den vom Aussatze sich Reinigenden erfordert wird." Hieraus wird auch die Unrichtigkeit der Angabe des Abraham Khohen Rophe aus Porto im rHHla NNdÄ (Verona 1582) klar, wenn dieser zu 5. M. 21, 12 annimmt, die im Kriege erbeutete Frau solle deßhalb ihr Haar scheeren, weil eine Proselytin das Bad nehmen müsse gleich einer Menstruirenden, und nun an dem Haare nichts das Einbringen des Wassers Verhindernde befindlich sei. — (Vergl. noch E. E. zu V. 13. G.) *) Dies ist allerdings der Grund, den Thalmudisten und Rabbincn in diesen Bestimmungen erblicken, und hierauf kömmt es unserm Vers, zunächst an; jedoch ist der wahre Grund offenbar ein anderer, und zwar ein echt humaner, nämlich der, der erbeuteten Frau die Trauer über ihr Unglück zu gestatten, ehe sie dem Willen des Siegers dienen muß. G.

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