Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1837
- Issue
- Heft 3
- Article
- Der Gottesstaat
- Date
- 1837-01-01
- Page
- Seite 345 (sequence 14)
- Language
- German
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345 II. Der Gottesstaat. Elementen des Staates an zwei Antithesen, vom thätigen und leidenden Elemente, die erste zwischen dem männlich actuosen und dem weiblich untergeordneten, und die zweite zwischen der Familie (Mann und Frau) und der Sache. Bemerkenswerth ist in dieser Stelle, daß er den Sklavenstand, den er real vorfindet und nach Art des ganzen Heidenthums steheu und gelten läßt, dennoch für einen naturwidrigen Zustand erklärt, («XX« övXLlce PvMv xartr' ist zwar als Frage gestellt, indeß doch später zu Gunsten der Menschheitentschieden; denn es heißtim dritten Capitel dieses ersten Buches: ro^co /<ch rvv MV öäXov xlvm röv öö LöLv^L^oV öe LZev öl,crPk(>kl.V LöLälxa^ov' j3lcci.ov )»«(>. Nach dem Gesetze zwar ist einer Sklav und ein anderer ein Freier; der Natur nach aber unterscheiden sie sich nicht. Deßhalb ist es auch nicht gerecht, denn es ist ein Gewaltsames). II. Die Gesetzgebung ist ein Vertrag. Nach dem sechsten Eapitel dieses Buches: o vchiog rtg Lan. Das Gesetz ist eine gewisse Uebereinkunft. III. Gesetzgeber ist die Vernunft. Nach dem sechszehnten Capitel des dritten Buches, wo es heißt: Wer nun die Vernunft zur Gebieterin macht, der scheint, als ob er Gott selbst zum Könige mache und auch die Gesetze zu Herrschern. Wer dagegen den Menschen zum Herrscher bestimmt, der setzt auch noch das Thier hinzu. Denn die Begehrlichkeit ist solcher Art, und das Genüith verwandelt die Herrscher, auch sonst die besten Menschen. Deßhalb sei das Gesetz der Geist ohne Begehrlichkeit (o jüxr öv rär rso XL^LDE U0^LI.I> äoxet xe^LvLlp röv -öeör x«l vchiüg' o Ax xsXLvMr sa^ei.v) ripoKrt^ai. xoel rä »s re L7riZv/rl« ro^Zrop xal ä Av/rös äV«<7r-oLPxi. xcrt räg «olar«; «ver> rüg o rchaog xarl). IV. Sllle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Nach dem dritten Capitel des zweiten Buches: die gegenseitige Gleichheit erhält die Staaten (rä caov rä «rrlmeTwvLchg aw^ri, rcch' 7röXel.g). Jüb. Zeitschr. HI. Bd. 2Z