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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 3 · p. Seite 337

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 3
Article
Der Gottesstaat
Date
1837-01-01
Page
Seite 337 (sequence 6)
Language
German
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337 I§., Der Gottesstaast kein Abstractum, ist ein Gott der Freiheit, kein spinozistischer Nothwendigkeitögott, ist ein Gott der Vorsehung ,'kein blindwaltendes Gesetz, ist ein Gott des vollsten Selbstbewußtseins, kein Naturmechanismus. — Steigen wir herab zur eigentlichen Politik, so zeichnet sich diese schon dadurch von vielen heurigen Charten aus, daß sie die Gerechtigkeit auch auf die Thiere sich erstrecken läßt. Eine moderne Charte würde sich höchst lächerlich zu machen fürchten, wenm sie von einem Rechte der Thiere und von Pflichten gegen dieselben spräche. Sonst ist die jüdische Staatsverfassung im Geiste eines priesterlichen Reiches (T h e vkratie, nicht Priesterreiches, Hier a rch i e) höchst einfach; sie hat weder Handelsinteressen noch eine übermächtige Industrie zu berücksichtigen verstanden; aber wohl Recht und Billigkeit befohlen gegen Bruder und Fremdling, gegen Freund und Feind. Die einfach - agrarische Verfassung trägt den Charakter der Lehre deß , von dem die Lehre selbst ausgeht, und der nicht will, daß sich' das Menschenleben ganz im Brüten über das Irdische, im Genuß des Irdischen verzehre; der nicht wollte/ daß Israels Reich ein Reich blos dieser Welt, sondern ein Reich des Geistes, ein heiliges Reich sei; aber eben so wenig wollte, daß aus Israel ein Volk muckischer Kopfhänger, werde, sondern ein Volk, das sich der Erde und ihrer Gaben freue, an seinem Feste fröhlich sei, wie jemand, der sich noch der Spiele der Kindheit freut und doch schon tief den Ernst seiner Bestimmnng begriffen hat. Die jüdischen Institutionen sind alle abgeleitet und abhängig von dem erhabenen Gedanken an ihrer Spitze: aller irdischer Besitz ist gut, aber untergeordnet; der Gedanke an Gott, das lebenslängliche Gebet , ist das übergeordnete. In dieser richtigen Stellung des Besitzes zur Heiligung (des täi-öv zum ci/«7r»^röv) liegt das Auszeichnende dieser Verfassung, und keineswegs Ln ihren klugen Combinativuen. Eben so wenig ist sie daher ein Industrie- und Glückseligkeitsinstitut, nach der Erklärung Salvad ors, als

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