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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 2 · p. Seite 229

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 2
Article
Über die jüdischen Trauergebräuche
Date
1837-01-01
Page
Seite 229 (sequence 16)
Language
German
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VI. Ueber die jüdischen Trauergebräuche. 229 l der Festwoche, wo das Scheeren verboten wurde, damit man es nicht absichtlich auf diese Tage verschiebe und hie ersten Festtage verunziert bleibe. Hat man sich aber am Vorabende den Lippenbart weggenommen, wie kann er in wenigen Tagen so sehr wachsen, daß er beim Essen und Trinken hinderlich sein sollte. Diese Stelle paßt daher nur auf die Trauerzeit, die Jeden unvorbereitet treffen kann, und, in dieser Beziehung, dreißig Tage dauert, wie es auch Ra schi! deutet, und widerspricht sonach der Thos. in Semachoth, ans die wir keine Rücksicht nehmen dürfen. Der Lippenbart aber ) wird allein erwähnt, nicht der Beschränkung des R. Ammi wegen, die nicht von Allen anerkannt wird, sondern weil man den übrigen Bart immer wachsen ließ, wie auch Naschi das. zu verstehen gibt. — Ueberhaupt sollte nach den Bestimmungen des Thalmuds eine Trauerceremonie weder unanständig, noch herabwürdigend, noch lästig und quälend sein. Wer der ganzen Untersuchung gefolgt ist, wird dieß schon erkannt haben. In Beziehung auf unfern Gegenstand besonders heißt es auch im Codex , C. 390, g. 4 (nach dem Thalmud): »Beim Absterben anderer Blutsverwandten darf man sich scheeren nach dreißig Tagen, bei Vater und Mutter aber (wo die Trauer zwölf Monate dauert) nicht eher, bis seine Gefährten es ihm verweisen; bis es zu auffallend wird.« Dieß hebt noch andere Trauerceremvnien auf. Die Zeitfrift, in der dieß gewöhnlich erfolgt, gibt Moses Jfferles auf drei Monate an. Da stellt eö sich nun so klar und augenscheinlich heraus, daß dieß uur für Orientalen und; polnische Juden gilt, die den Bart ganz wachsen lassen und , nur das Haupt scheeren; bei uns hingegen, wo es schon j höchst auffallend ist, wenn sich Jemand in acht Tagen nicht i barbiert hat, tritt da schon die Bestimmung ein, die von s diesem Trauerzeichen, das hinfort unanständig wäre, überhebt. — Ja, nach thalmudischen Grundsätzen dürfte man 4 nicht einmal in der Trauer dreißig Tage lang den Bart

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