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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 2 · p. Seite 177

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 2
Article
Beiträge zur Beurtheilung des Talmuds
Date
1837-01-01
Page
Seite 177 (sequence 7)
Language
German
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n. Beiträge zur Beurtheilmig des Thalmuds. 177 beweisen , daß man die Tochter einer Ehefrau nicht heirathen dürfe: denn, sagt er, mit der eignen Frau ist der Umgang erlaubt, und doch darf man ihre Tochter nicht heirathen, wie viel mehr u. s. w<; der Lehrer läßt sich aber aus keine Widerlegung ein und bemerkt dem Fragenden blos, daß ihn sein Scharfsinn zu weit führe. Aus einem ähnlichen Grunde scheint es herzurühren, daß der Gebrauch der NID wo man die näheren Bestimmungen einer Vorschrift auf eine andere anwendet, weil in beiden Vorschriften ein und dasselbe Wort vorkommt — eine Deductionsart, welche die Gesetzbestimmungen ins Unendliche hätte vervielfältigen rönnen — von den ehemaligen Gesetzlehrern für sich ausschließlich Vorbehalten wurde. Nach Maimouides endlich und den vielen Rabbinm, die seiner Meinung beiftimmen, daß Entscheidungen, welche von den Thalmudisten nicht einstimmig angenommen werden, nicht traditionell sein können, haben die Jnterpretativnsregeln des N. Jsmael schon dadurch kein traditionelles Gepräge, daß die Thalmudisten über die Art und Weise, wie man die meisten derselben anzuwenden hat, nicht einig sind. Geben wir indessen auch, aller dieser Einwendungen ungeachter, zu , daß nach dem Thalmud die Iuterpretationsregeln des R. Jsmael, so wie unzählige andere,' von welchen er Gebrauch macht, traditionell sind, so tragen doch die Entscheidungen, welche er vermittelst dieser Regeln aus Schriftstellen deducirt, durchaus nicht insofern den Charakter traditioneller Gesetzbestimmungen, daß man jeden von uns, der sich unterfängt, eine solche Deduction durch ihm gültig scheinende Gründe zu widerlegen und ihr dem gemäß zuwider zu handeln, für einen Leugner halten konnte. Da doch unter den Thalmudisten gar oft der Eine die Deduktionen des Andern verwirft, warum sollte dieß den Späteren für eine Todessünde angerechnet werden? Der Thalmud selbst sagt dieß nirgend wo, wenn man nicht gewissen Zeitschr. III. Bd. 12

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