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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 1 · p. Seite 23

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 1
Article
Der Gottesstaat
Date
1837-01-01
Page
Seite 23 (sequence 9)
Language
German
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II. Der Gottesstaat. 23 AnschaMWsweise.zwischen Aristoteles und Plato. Die Begriffe von Zweck unv Mittel sind gänzlich in beiden Lehren Nn> gekehrt. Man könnte sagen, daß, wenn das Vorbild eines organischen Daseins sich auf den Staatökörper anwenden ließe-> es auch dieselbe Umwandlung des Zweckes in das Mittel und-des Mittels istlden Zweck-zuließe, lvie ntan solches von den lGrgantheileN gelehrt hah in welchen denn das Eigenthüinliche>Wch begiebt, daß derselbe Theil bald Zweck bcklv> Mttel>':;seiN-'rÄnd^. heißen kann. Wäre diese Mfthauungsweise AuftlLen Staat anwendbar und die richtige, so könnte man sagen, daß Plato's Republik eiye allseitige Constitution enthalte; dennwiewohl in ihr Vas Ganze als Zweck chetrachtet werben muß, soschließt dies doch nicht die BDrachtungsweise ausÄach: welcher auch der Einzelne nvieverunt in sich Zweck sein kann. Die aristotelische Politik wäre hienach, verglichen mit det platonischenmit einer Einseitigkeit belastet, weil sie nur den Einzelnen-als Individuum und sohin als Zweck betrachtet; das Gemeinsame dagegen nur als Mittel, den Einzelnzweck des humanen.Lebens : zu verwirklichen. Dieser Vorzugder Republik-Plato's ist aber Täuschung, -sybalo man ihn näher betrachtet; denn da fällt es auf, daß eben der mögliche Selbstzweck des Einzelnen, wie er Nach dieser Stlppositiyn allein denkbar ist, an siD selbst nur ein organischer, em Zweck der Selbsterhaltung sein kannz. M des -Bauern als Theilganzen des Digestionsapparates im Staate; Daß dagegen nach Aristoteles möglicherweise nur das Individuum in zweckartigen Betracht kommen kann; weil ein Äbstractum, ein Collectlvum ohne Einheit des Willens, keine moralische Person überhaupt werden kann; sobald ein Äbstractum es würde, müßte es eben damit zu einem thätigen Concretum, zu emer Person werden» Ser Wille des Staates selbst, die Gesetzgebung, erscheint als Ileußerliches, als lieberem-

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