Mannheim
Compact Memory

Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 1 · p. Seite 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 1
Article
Die Stellung des weiblichen Geschlechtes in dem Judenthume unserer Zeit
Date
1837-01-01
Page
Seite 12 (sequence 12)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2929020-2929031-2929033-2930730--1471-2930771
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

12 1. Die Stellung des weiblichen Geschlechtes der Gelehrten an," ist ein Grundsatz der Thalmudisten, und von diesem Gesichtspunkte aus erklären sie nicht nur manche Trauung von Vorn herein für ungültig, wenn sie auch vollkommen bibelmäßig vollzogen wurde, aber die Bestimmungen des Thalmuss dabei nicht in Anwendung kamen *), sondern lösen sie sogar in Fällen, welche Ver« anlassung zu Jrrthümern und dann zu anderweitigen Folgen, Unkeuschheit oder u nn ö t h i g e r Beschränkung der Frauen oder gesetzwidrigen Ehen, werden konnten, das Band der Ehe, dessen Gültigkeit sie bis zum Augenblicke vollkommen anerkannt hatten, plötzlich auf, obgleich die vollzogene Scheidung biblisch keine Gültigkeit haben würde **). Dasselbe Gewicht nun würde eine nunmehr zu treffende Bestimmung haben, daß keine Ehe mehr als in Kraft seiend zu betrachten sei, sobald der Ehemann vom Staate für tovtoder verschollen erklärt werde; sobald derStaat die rechtskräftige Scheidung ausspreche; sobald der Schwager, welcher die Chalizah auszuüben habe, nicht aufzufinden sei oder der Frau des verstorbenen Bruders Hindernisse inden Wegzulegen su che —wenn man für jetzt noch nicht überhaupt diesen ganzen Act hinwegzuraumen sich verstehen wollte — u. in andern etwaigen Fällen ***). Jebamoth 110 rr; VaLa bathra 48 Ir. '*) Jebamoth 90 Ir; Khethuboth 3 a; Gittin 32 rr und 73 s. Mit der spätgemanstischen Deutung, welche auch hier das Aufheben der Ehe als rückwirkend und diese von Vorn herein für ungültig, daher das bereits vergangene gestattete eheliche Zusammenleben nunmehr als ein unerlaubtes betrachtet, ist es nicht streng zu nehmen. *") Es hat sich allerdings auch in diese Ansicht, daß die Gültigkeit der Trauung von den Bestimmungen der Gelehrten abhange, gleichfalls eine bedauerliche Erstarrung eingeschlichen. Auf die schönen Einrichtungen Gerschym's wollte man diesen Grund-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.