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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1837-01-01 · Heft 1 · p. Seite 13

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1837
Issue
Heft 1
Article
Die Stellung des weiblichen Geschlechtes in dem Judenthume unserer Zeit
Date
1837-01-01
Page
Seite 13 (sequence 13)
Language
German
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in dem JudtNthume unserer Zeit. 13 Für den Eintritt in die Ehe aber wäre, eine, Men - ge« häfsigen Scheinkauf ganz vervrängende,Feierllchkeit anzuordnen, der Zeit und der Würde des Weibes angemessen- Wo die Ansicht bereits so kräftig in das -KehM.-kH.rv gedrungen istda bedarf es nur der Wegräumung, stö« render Institute, um ihr auch die vdlle Krast zur Dur ch dringung zu gestatten. Keine- Trennung ,sei. von nun an zwischen Pflichten für Männer und Frauen/wenn sie nicht aus den natürlichen. Gesetzen beider Geschlechter fließen; keine Annahme von geistiger Unmündigkeit der Frauen, die sie unfähig mache, die Tiefen der Religion zu erfassen; keine Gestaltung des öffentlichen Gottesdien« stes, weder der Form, noch dem Inhalte nach, welche satz nicht airgeweiidet wissen und suchte überhaupt diesen Satz einzuschränken (Mordechai KhethubothAbsch. Am Ende des 15. Jahrhunderts suchte der kräftige und selbstständige Mose Kapsoli ln Konstantinopel (vgl. über denselben Jost'S Gesch. d. jsr. V. II. 285 u. 286.) diesem Satze eine ziemlich weite Ausdehnung zu geben und ihm auf alle von Gemeinden getroffenen Anordnungen Anwendung Zu gestatten, wie Dies gleichfalls bereits von Salomo den Abraham Addereth (Gutachten 551 u. 1205), sogar im Namen des Scherira Gaon, jedoch etwas zweifelnd, zugegeben wird. Dagegen jedoch trat heftig Joseph Kolon auf (Gutachten 85 ff ) und belegte seinen würdigen Gegner sogar mit Bann (vgl. auch Karo zu Jakob ben Ascher's Code).' Th. 1H. (Eben Haeser) Cap. 28 Ende). Diesen Einschränkungen, die von so vielen angesehenen Gelehrten unter den Alten nicht beachtet und sogar angefochten wurden, auch jetzt noch Raum zu geben, hieße wahrlich die schöne Warnung des N- Chija verkennen, achte den Zaun nicht höher als den Garten, jener möchte einfallen, u. leicht schneidet man dann die Pflanzungen von diesem ab (Bereschith rabba e. 19). — Erwägt man ferner, daß alle die bestehenden Anordnungen rem als Civilrechtsfachen zu betrachten sind, das jüd. Recht aber seine Gültigkeit völlig verloren hat, so liegt die Aufhebung jener Anordnungen noch weit näher. Ein Gesichtspunkt, den man ja nicht übersehen darfl

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