Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1837
- Issue
- Heft 1
- Article
- Die Stellung des weiblichen Geschlechtes in dem Judenthume unserer Zeit
- Date
- 1837-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
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, in dem Judenthurne unserer, Zeit. S. Gebräuchen; aber diese ragen ja noch immer in unsere Zeit hinein, und bei gesetzlichen Aussprüchen gelten diese uny nicht jene; Zeugen für den Werth des Ringes bedingen die Gültigkeit der Ehe! — Es ist Mahr, daß, trotz den thalmuvischen Bestimmungen, die unter den Juden verbreitete Ansicht über die Ehe einesehr würdige ist, und daß die Gebräuche blos noch als verch tet dastehen, in deren Sinn man nicht weiter eingeht^ es ist wahr, daß kein Mann seine Ehefrau als ein erkauftes Gut betrachtet, daß der Eintritt in die Ehe, wenn diese auch niemals von der Religion als Sacrament bezeichnet wurde, doch ein heiliger Lebensact ist, welcher durch den Geistlichen geweiht wird; es ist wahr, daß die Ehen meist das erfreulichste Bild häuslichen Glückes bieten, und so ist allerdings nicht zu leugnen, daß die thalmudische Ansicht von der Ehe antiguirt ist: aber auch die daraus fließenden Confeguenzen, wie sie sich in den Gebräuchen darstellen, in Len Gebrauchen, die mit ihrer bindenden Kraft noch bestehen , sollten nicht minder antiquirt sein. Man glaube aber auch nicht, daß diese Gebräuche nicht noch immer manche höchst traurige Folgen für das Weib nach sich ziehen; um sich hievon zu überzeugen, bedarf es blos eines Blickes auf Scheidung und Chalizah. Mit Danke wollen wir freilich den Namen Gerschom, gesegneten Andenkens, nennen, welcher dem Weibe für den ersten Fall gleiche Rechte eingeräumt und dessen Einwilligung zur Bedingung gemacht hat; aber während dem Manne so gar viele Mittel zu Gebote stehen, die Einwilligung des Weibes zu erzwingen, kann dieses niemals hoffen, gegen den Willen des Mannes seine Befreiung aus Banden, die keine Heiligkeit mehr au sich tragen, zu erlangen. Solange nämlich die Autonomie der Juden bestand , gab eS Falle, wo dem jüdischen Gerichte vaS