Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1836
- Issue
- Heft 2
- Article
- Baiern, Israelitische Kreisversammlungen [Nachricht]
- Date
- 1836-01-01
- Page
- Seite 406 (sequence 5)
- Language
- German
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40« Nach ri ch te n. gesellschaften gelehrt und verhandelt wird, Kenntuiß einzuzichcn und zur Wiederherstellung der gestörte» Einigkeit und kirchlicher Ordnung, Kirchenvcrsammlungen zu veranlassen, zu verfüge» was folgt: I Die k. KreiSregierung wird, so fern die isr. Gemeinden sich zur Bestreitung der Kosten verstehen, in der zweiten Hälfte des uächstkommcnden Monats Januar n) die cdictmäßig geprüften und bestätigten Rabbiner, L) die nach vorgängiger Prüfung angrstellten ist. Elementar- und Religionslehrer, dann o) einen bevollmächtigten Vertreter jeder isr. Cultusgemeinde in der Kreishauptstadt versammeln. ' II. Dieser Versammlung sind abzufordern: 1) eine ganz genaue Darstellung der anerkannten Glaubensformeln und rosp. Grnndartikel der isr. Religion, und falls über diese Punkte keine Vereinigung zu erzielen sein sollte,-die bestimmte Angabe der Abweichungen und der einer jeden derselben huldigenden Cultusgemeinde. 2) Eine genaue Auszählung der Lehrbücher oder sonstiger Vorschriften, nach welchen zur Zeit der Religionsunterricht crtheilt wird, mit der Angabe darüber, ob die Versammlung etwa vorläufig und bis zu Einführung eines für die Isr. des ganzen Königreichs gültigen Religionsunterrichts über ein bei dem öffentlichen ».Privat - Unterrichte in dem Kreise zu gebrauchendes Lehrbuch und über welches sich zu vereinigen vermöchte. 3) Eine genaue Angabe der dermaligen in jeder einzelnen Kirchengemeinde in Ausübung begriffenen Cultusübuug nach Leitung, Inhalt und Form, mit der Anzeige darüber, ob bis zur Einführung einer allgemeinen Synag. Ord. für das ganze Königreich über eine de» Cultus genau und gleichförmig regelnde Synag. Ord. für den Kreis? und über welche? verstanden werden könnte. 4) Die Ansichten der Versammlung über die künftige, dem Wesen der ist. Religion genau entsprechende Gestaltung des ist. Kirchenwesens, namentlich über die Art und Weise der Aufstellung einer kirchlichen Oberbehörde, ihres Wirkungskreises und Geschäftsganges, und der Deckung ihrer Kosten durch die Glaubensgenosse», da eine von dem Staate anerkannte kirchliche Verfassung der mosaische» Kirchen-Gesellschaft nach §. 38 der II. Verf. Beilage als