Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1836
- Issue
- Heft 2
- Article
- Baiern, Israelitische Kreisversammlungen [Nachricht]
- Date
- 1836-01-01
- Page
- Seite 405 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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405 N a chri ch t e n. Staats-Ministerium, des Innern. Die bisherigen Vorlagen über den Instand der isr. Glaubensgenossen im Königreiche haben die Ueberzeugung gewährt, das; die Religivnsvcrhältnisse derselben nicht so geordnet sind; wie solches die bestehenden Gesetze vvraussetzen. — Schon über die Glanbensfvrmeln herrscht bei den isr. CnltnSgemeindcn nicht allenthalben die erforderliche Gewißheit und UebcrcinstimMung, nnd hinsichtlich der Zahl und des Inhalts der Grundartikel zeigen sich Abweichungen, welche in der Anwendung auch auf ihre bürgerlichen Verhältnisse sehr wesentlichen Einfluß äußern. — Der Religionsunterricht wird nach Gutdünken der isr. Familienväter und Ncligionslehrcr, theils ohne bestimmtes Lehrbuch, theils nach sehr verschiedenen Lehrbücher» crtheilt, deren viele sich mit den seltsamsten, den Ncligionssätzen durchaus nicht angehvrcnden Satzungen, Vorschriften und Gebräuchen beschäftigen. — Ebenso verschieden wird cs mit dem Gottesdienst in den Synagogen und den Bctstuben gehalten, und es herrscht bezüglich der Leitung sowohl als der Form nnd des Inhalts desselben um so größere Mannigfaltigkeit, je weniger isr. Cultnsgemcinden mit geschriebenen, wesentlich von einander abweichenden Synagogen-Ordnungen versehen sind, und jemehr daher lediglich einem alten, im Laufe der Zeiten überaus verschiedenartig gestalteten Herkommen gefolgt wird. — Endlich erscheint auch der Mangel einer kirchlichen Verfassung und einer die ReligivnS - Angelegenheiten leitenden Obcrbehörde um so sichtbarer, alS die in dem rabbinischen Kirchen. lind Religivnswesen liegenden Gebrechen im Verlaufe der inner» Spaltungen der isr. Glaubensgenossen unter sich immer deutlicher hervortrcten, und die Meinungen zwischen dem starren Festhalte» am Alten, und dem leidenschaftlichen Streben nach Aenderung sich immer schroffer theilen. Bei diesem Stande der Sache sieht sich das unterfertigte Staats-Ministerium (ohne die entfernteste Absicht einer Einmischung in die reinen Glaubens- oder Gewissens-Gegenstände der Isr.) veranlaßt, in Gemäßheit der H. H. 56 n. 57 der II. Verfassungsbeilage und des darin der StaatSregicrung vorbchaltcnc» Rechts, von demjenigen, was in den Versammlungen der Kirchen-