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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 2 · p. Seite 332

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 2
Article
[Rezension]
Date
1836-01-01
Page
Seite 332 (sequence 2)
Language
German
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332 Recensionengen. Er that es in seinem »Jerusalem oder über religiöse Macht und Judenthum.» Nachdem er dort zuerst Staat und Kirche in ihrer Getrenntheit, ihren etwaigen Collisionen und die Möglichkeit, eine Einigung zwischen beiden zu Stande zu bringen, dargestellt hatte, führte, er in einem zweiten Theile Staat und Kirche in völliger Einheit und Verschmelzung aus, und zeigt, daß im Judenthume ein solches Gebäude wirklich errichtet worden sei. Er unterscheidet hier zwischen ewigen Religionswahrheiten und historischen Wahrheiten, zwischen Wahr, hekten für das ganze Menschengeschlecht und solchen für die Nation; jene sind der menschlichen Vernunft anhcimgegebcn, diese müssen durch Autorität bekräftigt, geglaubt werden; hinsichtlich jener ist Gott— der Schöpfer und Vater aller Wesen, in Beziehung auf diese der Schutzherr, Fürst des Volkes. Als Fürst des Volkes wird er sein Gesetzgeber; Zweck dieses Gesetzes ist wesentlich stete Anerkennung des Verhältnisses der Nation zu ihrem Schutzherrn, und da dieser zugleich der Schöpfer des Alls ist, also auch dem menschlichen Geiste die zu diesem Verhältnisse gehörigen Religionswahrheiten vermitteln muß, so dient dieses Gesetz zugleich zur Verdeutlichung der ewigen und allgemeinen Religionsprincipien. Hauptgesichtspunkt für das mosaische Gesetz bleibt demnach auch für die dem Gebiete der natürlichen Religion angehörigen Vorschriften das Staatsverhältniß; Uebertretungen des Gesetzes sind auch in dieser Beziehung Staatsverbrechen, und werden darum gestraft. Von Strafen jedoch, so lautet der Schluß — und somit war jeder vermeintliche Widerspruch entfernt — wegen Dessen, was man jetzt kirchliche Zucht nennt, kn einem Institute nämlich, das sich rein der Förderung religiöser Zwecke widmet, weiß das mosaische Gesetz Nichts, welches überhaupt nirgends zn glauben, sondern immer nur zu handeln gebietet , und den Glauben mit Recht der menschlichen Vernunft überläßt. Zu unserm Zwecke kümmert uns das Resultat hinsichtlich des körperlichen kirchlichen Zwanges wenig oder gar nicht; bedeutend ist uns aber die Erklärung des mosaischen Gesetzes zur jüdischen Staatsgesetzgebuug, und dis Be-

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