Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1836
- Issue
- Heft 2
- Article
- Beiträge zur Beurtheilung des Talmuds
- Date
- 1836-01-01
- Page
- Seite 273 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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IV. Beiträge zur Beurtheilung des Talmuds. 273 I. Im Tract. Nibdah, 72 b sagt R. Elieser, Sohn des Asariah : „Es ist Moses am Berge Sinai mündlich gelehrt worden, daß zu einem Dankopfer ein Log Oel, zum Opfer des Nasiräers ein Viertel Hin Wein genommen wird, und daß der Zwischenraum zwischen mag die Sorglosigkeit des Uebersetzers diese Irr.thümer in unserer hebr. Uebersetzung verschuldet haben, theils auch mag' das arab. Exemplar eine Umarbeitung von Maimonides erfahren haben. — I. „ein Log Oel" muß heißen; „ein halbes Log Oel, wie es auch Niddah a. a. O u. Menachoth 89 n heißt; Isaak Haparchi Ln N1O1 (C. 52 S- ,432 n), der diese Traditionsbestimmungen, zwar ohne Nennung der Quelle, aber offenbar aus Maim. anführt, folgt der unrichtigen. Lesart, hingegen lieft Iair Chajim Bacharach in ^lllUGa. 192 S. 176 Ir, richtig. — „ein viertel Hin Wein" muß heißen Oel. Dieser Fehler hat sich merkwürdiger Weise auch in die Gentara Niddah eingeschlichen, während eS in Menachoth richtig steht. Der erste der zwei oben angeführten Schriftsteller hat die richtige Lesart, hingegen dev letztere folgt der falschen und wundert sich, daß Maim. diese Bestimmung nicht als traditionell in seinem größern Werke angegeben habe, ohne den Fehler zu ahnen. XVI. „für die Armen." So richtig, nach dem arab. Exemplare, Isaak Haparchi und Vacharach — der es corrigirt—- statt unserer fehlerhaften Lesart "den zw e i t e n für Zehent."—* Amgestellt Md ferner die Bestimmungen VI und VII, so daß die richtige Bemerkung Bacharach's, die Bestimmung VII finde nur bei den Denkriemen ihre Anwendung, auch von M. nicht unbeachtet geblieben, da auch V von diesen spricht. — Eingeschoben wird zwischen III und IV, daß der Weidenbusch am Hosannahtage und das Wassergießen am Laubhüttenfeste, zwischen XIII und XIV, daß die.Beibehaltung des Verbotes, die Frucht eines neugepflanzten Baumes in den drei ersten Jahren zu genießen, traditionell sei. — Die Umstellung, sowie die Hinzufügungen kennt weder Parchi (der um 1313 schrieb) noch Bacharach. G. 18