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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 2 · p. Seite 228

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 2
Article
Über die Abschaffung bestehender Gebräuche
Date
1836-01-01
Page
Seite 228 (sequence 3)
Language
German
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228 II. Ueber die Abschaffung der früher» Religionsbehörde nicht an Gesetzeskunde und Anzahl ihrer Mitglieder gleichkommt, die Einrichtung doch wieder aufheben. 2. Ist aber der Gebrauch in ganz Israel verbreitet, so kann er, wenn auch seine Veranlaffungsursache nicht mehr vorhanden wäre, a. wenn er nicht zur Umzäunung des Gesetzes eingeführt worden, von einer Religionsbehörde wieder aufgehoben werden, welche der frühem, die ihn eingeführt hat, an Gesetzeskunde und Anzahl ihrer Mitglieder überlegen ist; hingegen d. wenn er zur Umzäunung des Gesetzes eingeführt worden ist, durch keinerlei Religionsbehörde wieder abgeschafft werden; jedoch 3. darf ohne Ausnahme jeder Gebrauch von jeder, wenn auch an Gesetzeskunde und Gliederzahl geringem, Religionsbehörde für die Zeit abgeschafft werden, wo es ihr zur Erhaltung des Gesetzes als notwendig erscheint. Maimonkdes Hilch. Mamrim Cap. 2. Da bei der Bestimmung 1. von Maimonides nicht erwähnt ist, daß die zugelaffene Aufhebung durch eine auch geringere Behörde nur dann Statt finden dürfe, wenn die Ursache, welche früher die Einrichtung veranlaßt, aufgehört habe, vielmehr die Aufhebung nur von der allgemeinen Verbreitung abhängig gemacht ist, so geht daraus hervor, daß auch bei fortdauernder Ursache der Gebrauch abgeschafft werden könne, sobalv er nicht allgemein geworden ist. Die Quelle dieser Bestimmung im Talmud Abodath Elilim, 36. zeigt Dasselbe. Denn dort hat eine spätere Religionsbehörde, welche der frühem,

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