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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 1 · p. Seite 191

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 1
Article
Baden
Date
1836-01-01
Page
Seite 191 (sequence 9)
Language
German
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19L N a ch rich t e m Mische nothwendkg eine völlige Umgestaltung erleiden muß. Der § 49 dieses-Sebttlplanes nämlich sagt: „Auf den Religionsunterricht ist täglich beiläufig eine halbe Stunde zu verwendenwelche Unterrichtszeit, je nachdem der gerade abgeß handelte Stoff es fordert oder zuläßt, an einzelnen Tagen aueb verlängert oder abgekürzt werden kann." Nun heißt es zwar § 33: -Der Inhalt des religiösen Unterrichts mit seinen verschiedenen Abstufungen richtet sich im Einzelnen bei jeder Eonfession nach den Anordnungen ' der betreffenden obersten Äirchenbehörde," und es siebt also bei dem ilr. Oberrarhe, die Art des jnd Religionenuterrichtes zu bestimmen; allem über den Inhalt hinaus, und namentlich über die Vorschrift ter Rcligionsbncber rc erstreckt sich diese Befngniß nicht, und es möckne wohl eine schwer zu lösende Aufgabe sein, den jüdischen Religionsunterricht, nach seinem seitherigen Urn-ange, ist der — nnbedinat festgesetzten — täglichen halben Stunde zu ertheilen. Auch ist nicht cinznsehen, wie je hierin eine Veränderung vorgenommen werden tonnte, da doch die jüdischen Schulen in den übrigen Gegenständen des Unterrichts so viel leisten müssen, als d-e christlichen, für diese Gegenstände aber die ganze Unterrichtszeit, mit Ausschluß der für den Religionsunterricht festgesetzten balben Stunde, bestimmt ist, und man dock wob! auch nicht bei den jüdischen Schulen eine längere Unterrichtszeit als bei den christlichen wird einsübren dürfen. — Bemerkenswerth ist übrigens noch hiebei, daß der §. 19 der GroßM-rzogl. Verordnung sagt: „Die Oberschulbehörde (tnr die jüdischen Schulen also der jüdische Oberratha wird mit Genehmigung des Ministeriums des Innern eine Schulordnung erlaßen re.," während die wirklich erlassene Schulordnung und der Schulplan von dem Ministerium des Innern, "auf dorr Antrag beider kirchlichen Ministerialsectionen und darauf gepflogene gemeinschaftliche Beratbung, für die Volksschulen" überhaupt und ohne daß die jüdischen besonders ausgenommen worden wären, verkündet ist. Sollte sich wohl bei der Berathung dieser Schulordnung ein Conflr'ct zwischen dem isr. Oberrathe md den beiden christlichen Kirchen-

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