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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 1 · p. Seite 187

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 1
Article
Baden
Date
1836-01-01
Page
Seite 187 (sequence 5)
Language
German
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Nachrichten. 187 wenn sie in Gegenwart der Behörden und gebildeten Eramiricitoren geschähen, leuchtet ein; ich will hier nur des einen Umstandes erwähnen, daß gegenwärtig die Prüfung der Theologen im Religiousfache gewöhnlich drei bis vier ganze Wochen dauert, während die in den übrigen Wissenschaften wohl in einem Tage beendet wird. Dieses jedoch ist noch einer der kleinsten Uebe'stände; allein ich darf mich für jetzt nicht zu weit in dieses Gebiet verlieren, und fahre daher in meinem Berichte über die, unfern jüdischen Schulen bevorstehenden, Veränderungen fort. Die neue Verordnung über das Volksschulwesen beabsichtigt weniger eine gänzliche Veränderung der bisher bestandenen Gesetze, als eine Ergänzung, theilweise Verbesserung und vorzüglich auch den bessern Einklang derselben zu bewerkstelligen. Das bisher befolgte Pn'ncip, daß die Volksschulen unter Aufsicht der Geistlichkeit stehen sollten, ist zwar nicht gerade als Pn'ncip festgehalten, aber in der Anwendung doch so ziemlich befolgt worden. Die Schulen stehen nämlich nun nicht mehr unter den Geistlichen als solchen, sondern unter eigenen Schulbehörden; aber es sind doch die Geistlichen, welche diese Behörden bilden. — Diese Aufsichtsbehörden nun sind in folgender Weise organisirt. Die genaue Beobachtung aller auf den Lehrplan und die Schulordnung bezüglichen Vorschriften, die ganze Dicnstfuhrung des Lehrers, sowie den Lebenswandel desselben hat der O r tssch u li n spec t o r zu überwachen (S 38.) Dieses Amt des Schulinspectors vermalter der jedesmalige Onspsarrer der Eonfcssion, welcher die Schule angehört, Die jüdischen Schulen aber machen in dieser Beziehung eine Ausnahme. Denn der §. 37 der betreffenden Verordnung sagt: „Für israelitische Schulen ist ebenfalls der Ortspfarrer und, wo deren mehrere vorhanden sind, derjenige derselben, dm die Oberschulbehörde dazu bestimmt, der Orrsinspector." Hingegen ist das Verhältniß der jüdischen Schulen dem der christlichen völlig analog Hinsichtlich der übrigen Mitglieder deS Schulvorstandes, an dessen Spitze eben der Ortsinspccror steht und zu dessen Wirkungskreis die Aufsicht über den

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