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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1836-01-01 · Heft 1 · p. Seite 168

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1836
Issue
Heft 1
Article
Großh. Hessen
Date
1836-01-01
Page
Seite 168 (sequence 3)
Language
German
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168 Nachrichten. bmer wählen möchte», was ihnen ganz frei gestellt ist. Sie ersehn Dies aus folgendem Rundschreiben: Darmstadt am 15. April 1835. Zu Nr. 0. 6. 2236. Betreffend: Die Prüfung der Religionslehrer für die israelitische Jugend. Das Großherzoglich . Hess. Oberconsistorium an die evangelischen DecaneM den 3„ Provinzen des Großh erzogthums. In Gemäßheit höchster Entschließung weisen wir Sie hierdurch an. Sich, wenn es sich in Ihren Bezirken um die Prüfung eines israelitischen Religkonslehrers handelt, auf deßfallsiges Ersuchen der einschlagenden Behörden, der Vornahme dieser Prüfungen zu unterziehen, und bemerken Ihnen über die Art und Weise, wie Sie dabei zu verfahren haben, Folgendes: ES liegt nicht in der Absicht, daß Sie bei Prüfungen dieser Art die Bekanntschaft der Candidaten mit den talmudischen Lehren und Satzungen und ihre Vertrautheit mit den jüdischen Ccremonial- und Ritualgesetzen zu erforschen suchen; desgleichen bedarf es auch nicht einer besonderen Untersuchung ihrer hebräischen Sprachkenntnksse; es bleibtvielmehr den Gemeinden, welche ihre Anstellung verlangen, lediglich überlassen, sie in diesen Beziehungen von einem Rabbincn prüfen zu lassen, oder sich auf sonstige Weise hierüber zu vergewissern- Bei der Ihnen übertragenen Prüfung ist dagegen das Augenmerk ausschließlich dahin zu richten, daß der zu Prüfende so viel allgemeine Bildung besitze, wie sie auch von einem tüchtigen Religionslehrer in christlichen Volksschulen erfordert wird; daß es ihm namentlich nicht an Lehrgaben und Lehrgeschicklichkeit fehle, vornehmlich aber auch, daß er von seinem Berufe würdige Begriffe habe, frei von schädlichen talmudischen Vorstellungen sei , und nicht sowohl genaue Befolgung des Ceremonicndienstes, als vielmehr die sittliche Veredlung seiner Glaubensgenossen und die Verbreitung solcher Religionsbegn'ffc, die dein bürgerlichen Gemeinwesen überhaupt

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