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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 469

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
Bernburg [Nachricht]
Date
1835-01-01
Page
Seite 469 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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4 Nachrichten. 469 rabbiner ist dann verpflichtet, die Gemeinde-Vorsteher von der ans eine gewisse Zeit ertheiltcn Autorisation zum Schächten in Kenntnis; zu setzen. I,) Kein inländischer oder ausländischer Jsraelite darf als Cantor, Vorbetcr oder Vorleser beim Gottesdienste anftreten ohne Genehmigung und resx. Prüfung von Seiten des Landrabbiners re. 26) .Hierbei wird zugleich erinnert, daß an passenden Sabbathen oder Festtagen Vorträge, welche das Staatsnnd gemeine Wohl bezwecken, zur Treue gegen Fürst und Obrigkeit, zum Gehorsam gegen die Staatsgesetze ermuntern und überhaupt patriotische Gesinnungen befördern können, zu halten sind. 27) Sein Wirken zur religiössittlichen und bürgerlichen Veredlung seiner Glaubensgenossen hat der Landrabbiner durch Wort und Beispiel zu unterstützen; er hat in allen seinen Beziehungen seinen Anvertrauten als Muster vorzuleuchten. 28) Der Landrabbiner steht an der Spitze der Gemeinde, der Synagoge und Schule; es sind ihm demnach untergeordnet: 1) Die Cantoren und Synagogcndiener mit deren etwaigen Gehilfen und Vertretern, so wie alle einen religiösen Act verrichtenden Individuen, wie die Bcschneider, die Schächter; 2) die öffentlichen und Privatlehrer; 3) in Cultus- und Schnlangelegcnheiten die Vorsteher, Deputirten und Diener der Gemeinde, so wie die Caffircr und Rechnungsführer der Synagogen- oder der Armen» und Wohlthätigkeits-Cassen. Er kann von allen ihm untergeordneten Individuen Berichte re. und Folgeleistung in seiner amtlichen Wirksamkeit fordern. Er kann sich zu amtlichen Schreiben :c. des Landrabbinats-SiegelS bedienen. Er kann das Entscheiden religiöser Anfragen, das Predigen, Cvnfirmiren, Schächten, jedes Abschaffen oder Anordnen eines religiösen Gebrauchs, überhaupt jedes unbefugte Eingreifen in Religions-, Synagogen- und Schulsachen untersagen; jedoch wird derselbe erinnert, bei jeder wichtigen vorzunehmenden Ver» >K

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