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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 468

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
Bernburg [Nachricht]
Date
1835-01-01
Page
Seite 468 (sequence 6)
Language
German
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468 N achr i ch t e n. von ihm näher zu bezeichnenden, Ausarbeitungen, jährlich zwei Mal zu veranlassen, diese Aufsätze, Behnfs der Erforschung der Tüchtigkeit, Geistesübung und der Fortschritte der Lehrer, sich einscnden zu lassen, solche corrigirt zurückzusenden, über deren Inhalt und Form bei Gelegenheit der Amtsreisen und Jnspectionen mit den Lehrern selbst zu sprechen; außerdem auch einen Leseverein unter den Lehrern zu bilden re. Ausgezeichnete Arbeite» der Schullehrer hat er Unserm Coirsistorium neben der jährlichen Mittheilung über den Befund deS Schulwesens in seinem RabbinatSbezirke, Behufs allenfallsiger Anerkennung und ausmunternder Belobung, vorzulegen. 22)' Außer den bisher üblichen rabbinischen FuMtionen, die mit den Bestimmungen gegenwärtiger Instruction nicht in Widerspruch stehen, hat der Landrabbiner nach Bewandtnis; der Umstände auch an der Spitze der, ebenwvhl von ihm anzuordnenden anstandsmäßigen Leichcnbegleitung in feinem Ornate mitzugeheu; ferner die Synagogen-, Armen- und andere Cassen wvhlthätiger Stiftungen in der Gemeinde seines Wohnorts mit zu contrvlliren; bei den Trauungen, so wie bei andern geeigneten Veranlassungen, zweckmäßige deutsche Reden zu halten; die Verbesserung der Einrichtung der Fraueubader, so wie überhaupt die zweckmäßige Verbesserung jedes religiösen und kirchlichen Gebrauchs, jeder Einrichtung im Schulwesen, mit Ernst und Eifer zu betreiben re. 24) Auch keine Beschneidung im Wohnorte des Landrabbiners darf ohne dessen Vorwissen geschehen. Die Bcschneidung und die religiöse Feierlichkeit dabei ist vom Landrabbiner nur derjenigen Person zu gestatten, welche damit umzugehen weiß und vom Landrabbiner sowohl, als von der Sanitäts-Behörde geprüft und zu diesem theils religiösen, thcils chirurgischen Geschäfte autorisirt worden ist. 25) Es hat der Landrabbiner ferner in der Eigenschaft als jüdischer Kirchenbeamter Folgendes zu beobachten: , -») Kein Jude darf Schächter sein, ohne daß er durch eine bei dem Landrabbiner abgelegte Prüfung bewiesen hat, daß er die dazu nöthigen Kenntnisse besitze. Der Land.

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