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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 429

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
St. Petersburg [Nachricht]
Date
1835-01-01
Page
Seite 429 (sequence 2)
Language
German
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429 Na ch r i ch te n. zu einem gewissen bürgerlichen Stande gehören, ,'m entgegengesetzten Falle wird er als Landstreicher angesehen und demgemäß behandelt. Hebräer, welche sich dem Feldbau widmen, werden auf 25 Zahre von der Kopfsteuer befreiet. Bilden sie bei ihrer Ansiedelung größere Dorfschaften, so werden sie auf 50 Zahre, oder wenn sie sich in kleinen Gesellschaften ansiedeln, auf 25 Zahre von den Landabgaben befreit,-denjenigen aber, welche Ländereien von Privatleuten in Pacht nehmen und sich auf denselben häuslich niederlassen, wird auf 5 Zahre die Kopfsteuer, die Rekrutenstellung auf 25, die Landabgaben aber auf 10 Zahre erlassen. Ucberdem erhält ein Hebräer, wenn er Land kauft und auf demselben nicht weniger als 50 männliche Individuen von seinen Glaubensgenossen ansiedelt, die Rechte eines persönlichen Ehrenbürgers, wenn er aber derselben 100 ansicdelt, so kann er drei Jahre, nachdem solche vollkommen festen Sitz gefaßt haben, um die Rechte eines erblichen Ehrenbürgers ansuchcn. Die Kauflcute, Bürger und Handwerker unter den Hebräern genießen in den ihnen zum beständigen Aufenthalte angewiesenen Ortschaften gleiche Rechte und Vorzüge mit den ihrem Stande nach ihnen gleichkommenden russischen Unterthanen, insofern diese Vorrechte dem gegenwärtigen Reglement nicht zuwider sind, und müssen, wenn sie auch in Flecken oder Dörfern gehen, sich in den Städten anschreiben lassen. Fabrikanten, die zum Behufs ihrer Fabriken Gebäude ankaufen, werden im Laufe von 10 Jahren befreit von allen Gebühren, welche sonst bei Ankauf von Häusern zu entrichten sind. — Die Kjnder von Hebräern können in den Ortschaften, wo ihren Vätern der Aufenthalt gestattet ist, in den Kreis- und Parochialschulen, in den Gymnasien, Privatschulen und Pensionen, und nach Beendigung ihres Gymnasial-Cursus auch auf den Universitäten, Akademien und andern höher» Lehranstalten des Reichs, angenommen werden, und wenn sie in denselben ausgezeichnete Fortschritte in den Wissenschaften und Künsten gemacht und Attestate, auf gelehrte Grade, erhalten haben, steht es ihnen frei , auf Vorstellung des Ministers des öffentlichen Unterrichts im Lehr- und Civilfache Dienste zu nehmen, jedoch nicht ohne allerhöchste Genehmigung. Diejenigen, welche 29

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