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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 428

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
St. Petersburg [Nachricht]
Date
1835-01-01
Page
Seite 428 (sequence 1)
Language
German
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Nachrichten. (St. Petersburg, 24. Juni). Mittelst Ukases, an den dirigirenden Senat vom 13. (25.) April, haben Se. Maj. der Kaiser das von einer besonders dazu niedergesehten Commite abgefaßtc und vom Reichsrathe durchgesehene Reglement über die bürgerliche Existenz der Hebräer bestätigt. Dem gemäß wird denselben der beständige Ausenthalt gestattet: in den Gouvernements Gordno, Wilna/Volhynien, Podolien, Minsk und Jekaterineslaw, wie auch in den Provinzen Bessarabien und Bialystock; ferner in den Gouvernements von Kiew und Cherson, gleichwie in Tauricn, mit Ausnahme der Städte Kiew, Nikolajew Und Sebastopol; in den Gouvernements Wohilew und Witebsk, mit Ausnahme der Dorfschaften; in Klein-Rußland (den Gouvernements Tschernipow und Poltawa), mit Ausnahme der Krons- und Kosakendorfer, ans welchen die Hebräer schon entfernt sind. In Kurland, sowie auch in Riga und Schlot, wird nur denjenigen Hebräern der beständige Aufenthalt erlaubt, welche nach der Revision mit ihren Familien bis-jetzt daselbst angeschrieben waren, die in andern Gouv. ansässigen aber dürfen sich daselbst, sowie auch in den weniger als 30 Werst von der Gränze entfernten Ortschaften der westlichen Gouvernements nicht niederlassen. Wenn ein Hebräer ein bewohntes oder ein in dem Gouv., wo er sich nicht niederlassen darf, befindliches und bewohntes Gut erbt, so ist er verpflichtet, es in Zeit von einem halben Jahr zu verkaufen. Ehen dürfen zwischen Hebräern nicht geschlossen werden, bevor der Bräutigam das 18. und die Braut das 16. Jahr erreicht habe». Ein jeder Hebräer muß, zufolge den bestehenden Gesetzen,

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