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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 3 · p. Seite 407

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 3
Article
Jüdisches Schulwesen [Rezension]
Date
1835-01-01
Page
Seite 407 (sequence 4)
Language
German
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Jüdisches Schulwesen» 407 Ziel, das ihm so von seinem Berufe gesetzt wird, und welches er bei den verschiedenen Aeußerungen seiner Thätigkeit, bei dem ersten Unterrichte in der Religion, den er der Jugend ertheilt, wie da, wo er im Gotteshause ber, in der Erkermlniß herangereiften,Gemeinde Belehrung und Erbauung spendet — wenn er ihr Gebet leitet, wie wenn er ihr das Wort Gottes verkündet — unverrückt im Auge hat. Gewissenhafte jüdische Geistliche ziehen einen großem oder geringem Theil dieser verschiedenartigen, bis jetzt noch-nicht völlig mit ihrem Berufe vereinigten, Pflichten von selbst in ihrem Wirkungskreis"), und eS Zm Königreiche Württemberg, das hinsichtlich der Organisation des jüdischen NeligionSwesens als ein Muster alter übrigen Staaten dastehet, ist jene Vereinigung zwischen dem Amte des Rabbiners, Vorbeters und Religionslehrers für die Zugend — nur aber, weil dort eine Trennung des gesammten Zugendnriternchtes nach den verschiedenen Religionsbekenntnissen Statt findet, zum Theile auf anderem Wege, als wir wünschen — bereits gesetzlich organisirt; der Rabbiner hat dort, der Regel nach, die Verpflichtung, in seinem Wohnorte auch das Bor bete ramt zu versehen, während an solchen Feiertagen, an welchen er nicht selbst den Gottesdienst leitet, in allen Gemeinden des Sprengels der Zugendlehrer seine sämmtlichen Functionen versieht und demselben sogar Kinderlehre und Predigt (jedoch nach gegebener Disposition übertragen sind. — Noch wollen wir hier bemerken, daß es gewiß alle Beachtung verdient, wenn Hr. V. B. (Nr. ü. S.3!.) verlangt, daß "das Schacht-Geschäft durchaus von dem Schul- und Syuagogsnamte gesetzmäßig getrennt werde,, Die Vereinigung eines solchen Handwerkes mit dem Berufe des Zugendlehrers oder dem heiligen Amte eines Vertreters der Gemeinde im Gebete ist ein wahrer Schandfleck bestehender Einrichtungen zu nennen. Zn Würtemberg wird auf das Bestimmteste dahin gearbeitet, daß dieselbe nicht ferner statt finde, und ist u. A. von der ist. Oderkirchenbehörde deßhalb die officielle Belehrung ertheilt worden, daß es den jüdischen Metzgern erlaubt sei, selbst das Schächt-Geschäft zu versehen; wo Dieses nicht möglich ist, soll dasselbe durch den Gemeindediener verwaltet werden. Auch im Großherzogthume Baden ist es von dem isr-Oberrathe vorgeschrieben, daß

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