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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 2 · p. Seite 256

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 2
Article
Frankfurt [Nachricht]
Date
1835-01-01
Page
Seite 256 (sequence 6)
Language
German
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250 Nachrichten aus der Synagoge. ist, daß den bereits bestehenden/ also nicht erst von ihm einzuführenden Verordnungen nachgelebt werde; und welches sind nun die dem Vorstande zu Gebote stehenden Mittel zur Verbesserung des sittlichen Verhaltens seiner Gemeinde, wenn ihm nur das Geschäft eines Polizeiagenten auheimfällt? Die Collision des Rabbiners mit den Vorständen ist hier unvermeidlich, und bedarf sicher einer Anordnung. Die großherzogliche Regierung selbst hat die §. 6. Nro. 5. des Edikts vom 19ten Nov. erwähnten Mittel zur religiösen Bildung bis auf die Wahl eines Predigers und dessen Anstellung ausgedehnt, und in einer Entgegnung auf die Eingabe einiger Mitglieder der Offenbacher Gemeinde gegen die Anstellung eines Predigers daselbst, dem Vorstande allein sowohl die Einsetzung als die Bezeichnung der Person zugestanden und sich blos die Bestätigung Vorbehalten *). *) Laß in Darmstadt selbst dem Willen des Vorstandes hierin nicht Folge geleistet wurde, können wir nur aus der Differenz des Vorstandes selbst erklären, der dort mit den Vorständen der Landjudenschaft, welche Herrn Dr. Auerbach wünschten, in Zwiespalt war. Ob nicht dem Vorstände der Stadtgemeindb in dieser Hinsicht ein Vorzug hätte zugestanden werden sollen, zumal die Functionen des Rabbiners, wie wir unten sehen werden, sich meist auf die Stadt beziehen, lassen wir dahin gestellt seyn. Es wäre sehr zu wünschen, bei solchen Fällen immer feste Normen aufgestellt zu sehen, damit nicht durch Unbestimmtheit und Schwanken Machinationen möglich werden und die Männer, die sich in ihrem Wirkungskreise beeinträchtigt glauben, verdrossen werden. — Sollte die Regierung, wie sie manchmal nicht undeutlich zu erkennen gegeben hat, einen Unterschied zwischen Predigern und Rabbinern constituiren, und erstere nicht sowohl geistlche Behörde, wie letztere anerkennen wollen, so müssen wir dies um so mehr für unstatthaft erkennen , als beide sich blos in m'nxi dadurch unterscheiden, daß erstere die CMistik des ThalMudö hinsichtlich det erlaubten Speisen u. s. w. nicht ausüben, was letztere versehen, während ja auch jene im vollsten Sinne des Wortes die eigentlichen Lehrer der Religion und Gewissenslerrker sind. Sonst

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