Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1835
- Issue
- Heft 2
- Article
- Frankfurt [Nachricht]
- Date
- 1835-01-01
- Page
- Seite 255 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Nachrichten aus vcr Synagoge. 255 der Synagoge, der Schule und des Hauses, an seinem Wohnorte, wie im Sprengel zu reguliren und festzustellen. Jndeß müssen wir gestehen, daß uns Manches zu kurz und dadurch unklar. Manches unzweckmäßig und mit früheren Verordnungen theilwei'se im Widerspruche erschienen ist. In der Synagoge ist ihm das Lehramt, d. h. (nach §. 3.) die Predigt, und zwar mit besonderer Rücksicht auf Stoffe aus der Moral, so wie die Aufsicht über den vom Vorsänger abznhaltendcn Gottesdienst übertragen. Das Erste ist allerdings allein Function des Rabbiners; aber ist dies auch mit dem Letzten der Fall? Ist nicht dieselbe Verpflichtung sämmtlichen Vorständen des Grvßherzogthums durch die Verordnung vom 19ten Nov. 1830*) bereits zugetheilt? Jenes Rescript, welches die Vorstände zu einem Produkte der Negieruugswahl und somit zu deren Organen macht, welches von dem Grundsätze ausgeht, daß in den meisten Gemeinden noch eine unmündige Majorität einem bessern Häuflein eutgegenstehe, und deßhalb diesem intelligenten Thcile Kraft genug verleihen zu müssen glaubte, um auf die entgegenstehcnde Menge zu wirken, sagt mit deutlichen Worten, daß »der Vorstand dafür zu sorgen habe, daß in der Synagoge, und der israelitischen Volksschule die gehörige Ordnung, und die Religion mit der ihr gebührende» Würde und Achtung gehandhabt werde, und daß er ferner die religiöse und bürgerliche Bildung der Gemeinde durch alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu befördern habe." Wir kennen nur Eine mögliche Scheidung in der Function, die hier zwei verschiedenen Personen zuerkannt wird, nämlich: daß der Geistliche die Anordnung, der Vorstand die Ausführung zu besorgen habe, daß jener also nach dem Gesetze und den Vorschriften des Glaubens den Ritus und das Synagogenceremouiell bestimme, während dieser das rein Polizeiliche der Zurechtweisung des Dawiderhandelnden übernehme. Allein wie läßt sich dies hinsichtlich des Rabbiners mit §. 4. seiner Instruction vereinigen, wo ihm darüber zu wachen aufgegeben 18 * ») Rgbl. §g. 18Z0. Nro. 77. §- 6. Nro. 4.