Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Journal
- Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
- Volume
- 1835
- Issue
- Heft 2
- Article
- Frankfurt [Nachricht]
- Date
- 1835-01-01
- Page
- Seite 254 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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254 Nachrichten aus der Synagoge. 4) Er hat die Aufsicht über den Gottesdienst in seinem ganzen Sprengel zu führen, und darüber zu wachen, daß den in dieser Beziehung bestehenden Verordnungen überall nachgelebt wird. 5) Er hat die Aufsicht über den israelitischen Religionsunterricht zu führen, und deshalb die israelitischen Religionsschuleu seines Sprengels von Zeit zu Zeit zu visitircn; über das Resultat aber mit dem betreffenden israelitischen ReligionSvorstande Rücksprache zu nehmen, und nötigenfalls an den großherzoglichen Kreisrath Anträge zu stellen und Vorschläge zu machen. — Die Schulvisita, tionen außerhalb des Wohnortes des Rabbiners finden jedoch, wenn nicht eine besondere Autorisation des betreffenden großherzoglichen Kreisrathes dazu vorliegt, nur ge, legentlich, und wenn den Rabbiner seine Amtsverrichtungen in diese oder jene Gemeinde führet, statt. 6) Der Rabbiner hat die israelitischen Kinder zur Confirmation vorzuberciten, und letztere zu verrichten. 7) Er hat die Copulation nach den gesetzlichen Vorschriften zu verrichten. 8) Endlich ist er verpflichtet, jede Anfrage in Gewissenssachen an ihn, nebst seiner Entscheidung, sorgfältig in ein eignes Buch einzutragen. Die Regierung des Großherzogthums pflegt solchen Dienst, instructivnen deshalb das Wörtchen »vorläufige" vorzusetzen, nm damit anzudeuten, daß die Praxis Abänderungen, Erweiterungen oder Beschränkungen nvthwendig machen könne, welche beim Antritte des Amtes noch nicht vermuthet wurden. Die vorläufigen Anweisungen sind also ebenso lange definitiv, als die Verhältnisse sich nicht geändert haben, unter denen sie gegeben wurden, so wie die definitivsten stets vorläufige bleiben, weil nicht leicht in irgend einem Verhältnisse ewige Stabilität herrscht, wenigstens gewünscht werden kann. Die vorliegende Instruction ist bestrebt, die Pflichten des Rabbiners hinsichtlich