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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 1 · p. Seite 76

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 1
Article
Über die synagogische Zulässigkeit und Einrichtung der Confirmation
Date
1835-01-01
Page
Seite 76 (sequence 9)
Language
German
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78 V. Über die synagogische Zulässigkeit lichen. Darum ward dort für das israelitische Mädchen (gleichwie im römischen Rechte) das zwölfte, für den Knaben das 13te Lebensjahr als die Zeit der Geschlechtsreife bestimmt (Talyiud Nidda 45. Maimon. hilch. Jsehos 8. hilch. Nedarim 11. Jore dea 833). Der nun als Mann (׳גדול ,איש cf. 1 B. Mof. 85, 87. 34 85) Geltende ward somit als erwachsenes Mitglied der Religionsgemeinschaft, als für des Gesetzes Übung mündig und pflichtig betrachtet, galt als ein Sohn des Gesetzes, *13׳ ohne Rücksicht auf seine Bekanntschaft mit des Gesetzes Inhalt und Umfang (vergleichbar der Verbindlichkeit jedes Einwohners im Lande für die Beobachtung der Landesgesetze, ohne daß er eigens vollkommen von denselben Lnstruirt wird). Hatte z. B. ein 12jähriges Mädchen oder ein 13jähriger Knabe ein Gelübde gethan, so hat dieses für sie volle Verbindlichkeit, wenn sie auch ausdrücklich gesprochen: ״wir wissen nicht, wozu wir angelobt" (Nidda 4, 5 £אמ״ שאמרו אין אנו יודעין וגד)♦ Denn das Alter an sich (versteht sich mit Ausnahme des Geistesschwachen rc.), nicht aber Religionsunterricht und Gesetzeskenntniß befnhigte zum verantwortlichen Eintritt in den Religionsbund. Wie hätte solcher auch abhängig sein können von religiösen Belehrungen, die das Kind in manchen Ver- HAltnissen, z. B. in ordnungslosen und bedrängten Zeiten (vergl. oben in Betr. der Confirm. während des 3vjährigen Krieges) oder als Waise, nicht einmal erhalten konnte? Und so trat auch das ohne gehörigen, oft ohne allen Religions- und Gesetzunterricht gebliebene Mädchen durch erlangte Geschlechtsreife sofort in seine religiöse Pflichtigkeit.

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