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Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie · 1835-01-01 · Heft 1 · p. Seite 72

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Journal
Wissenschaftliche Zeitschrift für jüdische Theologie
Volume
1835
Issue
Heft 1
Article
Über die synagogische Zulässigkeit und Einrichtung der Confirmation
Date
1835-01-01
Page
Seite 72 (sequence 5)
Language
German
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?2 ׳ Y. Über die synägogische Zulässigkeit gionöbund, sondern als äußeres Zeichen der Angehörigkeit zu demselben — אות בריית — angescheu werden. Wäre sie die Annahme der Religion selbst, wie konnte deren Unterlassung von dem israelitischen Gesetz mit Erterminationsstrafe (H"D) belegt werden, da der Unterlassende diesem Gesetze sich noch gar nicht untergeordnet hat und ihm also nicht angehört. Auch hätte sie alsdann für das gereistere Alter und mit einer vorherigen selbstständigen Erklärung der Annahme des Jsraelismus verordnet werden müssen (wie die christliche Taufe Anfangs nur bei Erwachsenen Statt fand), gleichwie solches bei den Proselyten der Fall ist, oder es müßten Erwachsene im Namen des zu beschneidenden unmündigen Kindes jene Erklärung abgeben. Die Segensformel: ״ihn in den Bund einzubringen ^*"02 ID^DrP rc." welche Erwachsene bei der Beschneidung eines Kindes zu sprechen haben, kann man nicht als Bundesbekenntmß betrachten, sonst müßte sie auch bei einem qua geboren Beschnittenen (ולד מהול^) gesprochen werden. Auch müßte das Kind, nachdem es erwachsen, jenes Bundesbekenntniß bestätigend wiederholen, so wie ein Proselyt, der als Kind zum Jsraelitenthume aufgenom- >׳nen worden, bei seinem Großjährigwerden die Aufnahme ^gültig machen kann (Kesuwos 11. Jore dea 268). müßte ferner für das weibliche Geschlecht irgend eine Mdere Aufnahme-Ceremonie eingesetzt sein, wenn anders die Beschneidung als eine solche gälte. Tritt die Beschneidung demnach nicht in die Analogie der Taufe, so kann sie auch nicht wie diese eine Confirmation zu ihrer Vollendung nöthig machen. — Es ist aber auch sonst kein Akt freiwilliger Eintretung und Aufnahme in

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