Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- Heft 11-12 (November 1932)
- Article
- Zur Geschichte der jüdischen Fürsorgeerziehung in Deutschland
- Date
- 1932-11-01
- Page
- Seite 487 (sequence 4)
- Language
- German
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GESCHICHTE JÜDISCHER FÜRSORGEERZIEHUNG 487 Aufmerksamkeit clor LchrabteiLung immer wieder auf die vorhereilenden Arbeiten zum neuen Fürsorgegesetz. Seitens des Genieindebundes wurde das neue Gesetz vom 2. VII. 1900 auf das lebhafteste begrüßt, denn jetzt war der Weg zur Abhilfe frei. Im September 1900 bereits versendet die Lehrabteilung des Gemeindebundes ein Rundschreiben an die angeschlossenen Gemeinden und Gemeindeverbände, in dem sie mit dem wesentlichen Inhalt des neuen Gesetzes vertraut macht. Insbesondere weist dies Schreiben auf die im Gesetz enthaltenen Bestimmungen über religiöse Erziehung hin: „Im Fall der Familienerzielumg muß der Zögling mindestens bis zum Aufhören der Schulpflicht (dem vollendeten 14. Lebensjahr) in einer Familie seines Bekenntnisses untergebracht werden. Im Fall der Anstaltserziehung ist der Zögling, soweit möglich, in einer Anstalt seines Bekenntnisses unterzubringen." Das Rundschreiben sagt ferner, daß in der Praxis wahrscheinlich die schwerverwahrlosten Kinder in Anstalten überwiesen werden, während in leichteren Fällen, in denen nur die Gefahr einer Verwahrlosung besteht, Familienerziehung angeordnet werden wird. Für die «Judenheü. Preußens ergibt sich daher die Aufgabe, solche jüdische Familien, welche zur Aufnahme von Fürsorgekindern geeignet sind, auszusuchen, zu informieren und den zuständigen Kommunalverbänden zu benennen" und ..für die schweren Fälle eine oder mehrere jüdische Besserungsanstalten zu errichten". F'erner befragt der D. 1. G. B. die Gemeinden, auf wieviel Fälle von Anstaltserziehung und Familienfürsorgeerziehung nach bisherigen Erfahrungen zu rechnen ist, und wieweit geeignete jüdische Familien zur Aufnahme jüdisch verwahrloster Kinder zur Verfügung stehen. Das Ergebnis der Umfrage war überraschend. Die eingegangenen Auskünfte ergaben, daß schon nach dem alten Gesetz, das doch den Rahmen der zur Zwangserziehung kommenden Kinder sehr eng zog. in Preußen allein 20 jüdische Kinder in eine Besserungsanstalt hätten eingewiesen werden müssen. Die Zahl der Kinder, bei denen Milieuwechsel und Erziehung in einer anderen Familie hätte fruchtbringend sein können, war eine wesentlich größere. Leider stehen keine genauen statistischen Angaben zur Verfügung, aus denen hervorgeht, wie groß die Zahl der jüdischen Kinder ist, die sich tatsächlich während der Geltungsdauer des Gesetzes von 1878 in Zwangserziehung befanden. In der amtlichen Fürsorgestalistik von 1901 findet sich nur eine Zahl, aus der man Rückschlüsse ziehen kann. 1901 befanden sich noch in Fürsorgeerziehung 16 männliche und 1 weibliche Zöglinge, die auf Grund des Gesetzes von 1878 zur Zwangserziehung verurteilt waren.