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Menorah · 1932-11-01 · Heft 11-12 (November 1932) · p. Seite 485

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
10 (1932)
Issue
Heft 11-12 (November 1932)
Article
Zur Geschichte der jüdischen Fürsorgeerziehung in Deutschland
Date
1932-11-01
Page
Seite 485 (sequence 2)
Language
German
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GESCHICHTE JÜDISCHER FÜRSORGEERZIEHUNG 485 George W. Kirchweyh in New York schreibt auf Grund seiner Erfahrungen in der Strafanstalt Sing Sing, daß 2/3—°74 der dort untergebrachten Gewohnheitsverbrecher in einer Erziehungsanstalt waren und ihre Verbrecherlaufbahn auf ihre Erfahrungen in der Erziehungsanstalt zurückführen. Wie schon aus diesem kurzen Überblick hervorgeht, ist die Kritik an der Fürsorgeerziehung nicht auf ein Land beschränkt. Überall erhebt man dieselben Anschuldigungen, alle wurzeln sie in der gleichen Grundhaltung. Modernes pädagogisches Denken greift hier Erziehungsmaßnahmen an, die aus einer früheren Zeitepoche übernommen wurden. Die historische Entwicklung der Fürsorgeerziehung macht diese Stellungnahme ohne weiteres begreiflich. Die Fürsorgeerziehung war in ihren ersten Anfängen keine pädagogische Maßnahme, nach dem preußischen Gesetz von 1878 über die „Zwangserziehung" wurden von ihr nur Kinder im Alter von 6—12 Jahren erfaßt, die noch nicht strafmündig waren, aber schon irgend eine Straftat verübt hatten. In Zwangserziehung kamen nur die vom Strafrichter hierzu verurteilten Kinder. Diese Erziehungsform bildete also nur eine Ergänzung zur Strafrechtspflege: und von diesem Odium konnte sich die Fürsorgeerziehung im Urteil der Allgemeinheit trotz aller Reformen noch nicht befreien. Eine spezielle jüdische F ü r s o r g e e r z i e h u n g findet man in Deutschland erst, seitdem das neue Gesetz vom 2. VII. 1900 über die Fürsorge Minderjähriger in Preußen in Kraft ist. Dieses neue Gesetz stellte gegenüber dem bisher geltenden über „Zwangserziehung" insofern einen Fortschritt dar, als hierin wirklich f ü rsorgeri-sche Gesichtspunkte zum Durchbnich kamen. Jetzt konnte die öffentliche Erziehungshilfe in all cl e n Fällen wirksam werden, in denen die Gefahr einer Verwahrlosung bestand; man beschränkte sich nicht mehr auf den Kreis der bereits straffällig gewordenen Jugendlichen; auch die Altersgrenze wurde erheblich erweitert. Unter die Bestimmungen des neuen Gesetzes fielen die Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr. Der erste Anstoß für die Errichtung jüdischer Fürsorgeerziehungsanstalten ging von einem Fall von Verwahrlosung aus, den der Deutsch -Israelitische G e m e i n d e b u n d (D, L G. B.) auf seinem Gemeindetag im Jahre 1896. also noch während der Geltungsdauer des alten Gesetzes über Zwangserziehung, behandeln ließ. Aus den Verhandlungen dieses Genieindetages geht hervor, daß aus F 1 a t o w, einem Städtchen in Westpreußen, in dem damals ca. 400 Juden wohnten, in jedem Frühjahr nach Pessach ungefähr 15—30 Familien

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