Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1932)
- Article
- Aus dem Rechtsleben des Orients
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 291 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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AUS DEM RECHTSLEBEN DES ORIENTS 291 Hafen von Beirut verweigert aber der Besteller unter Berufung auf jenen Satz des islamischen Rechts die Annahme. Um solche Katastrophen zu vermeiden, ist es die Aufgabe der Juristen, weniger das Gesetz anzuwenden, als vielmehr die Schwierigkeiten, die es dem Verkehr in den Weg legt, durch entsprechende vertragliche Abmachungen aus dem Weg zu räumen. Denn die Gesetzgebung selbst ist aus den vorerwähnten Gründen nicht imstande, diese verkehrsfeindlichen Bestimmungen des heiligen Rechts aufzuheben. Sie kann nur auf Gebieten nutzbringend in Tätigkeit treten, die bis jetzt vom heiligen Reicht nicht geregelt worden sind. So wurde im französischen Mandatsgebiet hauptsächlich das Hypothekenrecht, im englischen das Handels-, Marken-, Muster- und Patentrecht im modernen Sinne geregelt. Hierbei aber ereignet sich etwas ganz Merkwürdiges. Alle gesetzliche Neuregelung geschieht im Geiste des Rechts der europäischen Macht. So steht neben dem verwickelten islamischen Grundstücksrecht das nach französischem Muster gebildete Hypothekenrecht, oder auf die alten heiligen Bestimmungen der Mejelle pfropft sich ohne organischen Zusammenhang das englische Wechsel-, Aktien- oder Patentrecht auf. Daß diese sonderbare Kopulierung den Juristen oft vor unlösbare Probleme stellt, leuchtet wohl ein. Diese Schwierigkeiten werden aber meist unüberwindlich, wenn das Vermögensrecht einbezogen wird in familien- oder erbrechtliche Auseinandersetzungen. Der Grundsatz der Freiheit der religiösen Überzeugung hat dazu geführt, daß für die Materien des Familien- und Erbrechts allen namhaften Religionsgemeinschaften die Gerichtsbarkeit übertragen wurde, so daß in gewissen Ländern bis zu zehn verschiedenen Religionsgemeinschaften die Gerichtsbarkeit in Familien- und Erbsachen zusteht. Die nun bringen alle wiederum in ihren Gerichten ihre verschiedenen religiösen Gesetze zur Anwendung. So stehen in den Ländern des vorderen Orients Koran, Talmud und kanonisches Recht als Rechtsquellen gleichberechtigt neben englischem und französischem Wirtschaftsrecht und durchdringen sich gegenseitig. Orient und Okzident umfangen sich innig in der Sphäre des Rechts und es ist nicht abzusehen, was aus dieser so an Gegensätzen reichen Verbindung werden soll. Dieses merkwürdige Gemisch, gebraut aus den Rechtsgedanken alter und neuer, östlicher und westlicher Kultur, wird nun praktiziert von Juristen, die ihre Ausbildung an den verschiedensten Hochschulen der ganzen Welt genossen haben. Vor einem aus Richtern europäischer und asiatischer Herkunft Zusammengesetz-