Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1932)
- Article
- Aus dem Rechtsleben des Orients
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 290 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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290 MENORAH männer ausgeliehen oder Gott geweiht wurden, unterfallen sie noch heute verschiedenen Klassen, die nach jeweils besonderen Rechtsvorschriften zu behandeln sind. Das Grundstückskataster ist eine unbekannte Einrichtung, so daß eine genaue Feststellung der Lage und Grenzen eines Grundstücks oft unmöglich ist. Die alten türkischen Eigentumstitel sind fast unbrauchbar, da sie meist ein bedeutend geringeres Flächenmaß angeben, als das Grundstück wirklich besitzt. In dem Bestreben, die Grundsteuer zu sparen, gab der Eigentümer ein meist kleineres Ausmaß seines Besitzes an, als er tatsächlich innehatte. So kommt es vor, daß ein Eigentum stitel, der eine Fläche von 5000 qm beinhaltet, tatsächlich eine Fläche ausweist, die 25.000 bis 50.000, ja manchmal sogar 500.000 qm umfaßt. Aber auch der modernen wirtschaftlichen Entwickelung bietet das Gesetz manchen Fallstrick. In den Zeiten Mohammeds war es religiöses Gesetz geworden, den Zehnten vom Ertrag des Bodens dem Stellvertreter Gottes, Mohammed, und seinen Nachfolgern, den Kalifen, abzuliefern. Diese Vorschrift bildet noch heute das Rückgrat der Steuergesetzgebung in den Ländern des vorderen Orients. Der Bodenbesitz als solcher unterliegt aber nur einer geringen Steuer. Welche Folgen dieses System für die Länder hat, die nur durch intensive Bebauung landwirtschaftlicher Böden entwickelt werden können, kann man sich leicht vorstellen: Je mehr der Bauer aus dem Boden an Ertrag herausholt, um so höhere Stenern muß er zahlen, während derjenige, der seinen Boden brach liegen läßt, nur einer ganz geringen Steuer unterliegt. Die Folge hiervon ist, daß es nur schwer möglich ist, die Landwirte zur intensiven Bewirtschaftung ihrer Böden anzuhalten, während auf der anderen Seite die Besitzer der ungeheuer großen Latifundien sich nicht genötigt sehen, ihren Besitz aufzuteilen und der Bebauung zuzuführen, da es ihnen ja nichts ausmacht, große Flächen ungenutzt liegen zu lassen. Oder: nach dem islamischen Kaufrecht kann zum Beispiel derjenige, der bei Kaufabschluß eine Ware nicht gesehen hat, die Abnahme der Ware verweigern, wenn er sie zu Gesicht bekommt, eine Vorschrift, die bei den ehemals primitiven Formen des kleinbäuerlichen Verkehrs ihren Sinn hatte. Der Bauer, der eine Kuh, ein Schaf oder einen Pflug von seinem Nachbarn einhandelte, sollte an den Kauf nur gebunden sein, wenn er den Kaufgegenstand auch gesehen hatte. Nun stelle man sich aber vor, ein Kaufmann aus Damaskus bestellt in Rumänien eine Schiffsladung Holz oder landwirtschaftliche Maschinen in Deutschland, der Exporteur bringt die Bestellung mit vielen Kosten auf den Weg. im