Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1932)
- Article
- Aus dem Rechtsleben des Orients
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 289 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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AUS DEM RECHTSLEBEN DES ORIENTS 289 923. Wer das Vieh seines Nächsten aufgescheucht hat, so daß es geflohen und verlorengegangen ist, ist frei. Aber wenn es seine Absicht war. es aufzuscheuchen, so ist er schuldig. Und so auch, wenn ein Jäger auf der Jagd aus seinem Gewehr einen Schuß abgegeben hat. und durch den Knall ist das Vieh eines andern aufgescheucht worden und ist auf der Flucht zu Fall gekommen und hat sich zu Tode gefallen oder hat ein Bein gebrochen — so ist er frei. Aber wenn er aus seinem Gewehr geschossen hat mit der Absicht, das Vieh aufzuschrekken — so ist er verantwortlich. 924. Man spricht den Schadensstifter — wie oben erklärt — nur schuldig, wenn er mit böser Absicht umgegangen ist. das heißt, der Schadensstifter ist nur verantwortlich, wenn er eine Übertretung begangen hat oder eine rechtswidrige, schädigende Tat getan hat. Wie ist das zu verstehen? Wer eine Grube auf öffentlichem Gebiete gräbt ohne Wissen der Behörde, und es ist ein Vieh hineingefallen und zu Grunde gegangen — er ist verantwortlich. Aber wenn ein Vieh in eine Grube gefallen ist, die einer mit Erlaubnis gegraben hat — so ist er frei." Aus dem Nachbarrecht: „Wer auf einen Baum seines Gartens steigen will, von weichem aus man in die Frauengemächer des Nachbarn hineinsehen kann. muß. bevor er hinaufsteigt, den Frauen dies ankündigen, damit sie Zeit haben, sich zu verbergen. Wenn er es nicht tut, so verbietet ihm der Richter, auf diesen Baum zu steigen, ohne es den Frauen zuvor anzukündigen." Und nun noch ein recht lustiger Satz aus dem Wasserrecht, der in seiner EinfaLt und stillen Größe auch unsern Behörden in der heutigen Notzeit zur Anwendung recht willkommen wäre:;>Die Unterhaltung der öffentlichen Flüsse ist Aufgabe des Staates. Ist aber der Fiskus in einer schlechten finanziellen Lage, so zwingt man die Einzelnen, für die Unterhaltung d-er Flüsse zu sorgen." Man wird aus diesen wenigen Anführungen schon den Eindruck haben, daß mit diesen antiquierten Vorschriften ein moderner Jurist recht wrenig anzufangen weiß. Vielleicht noch schwierigere Probleme gibt das Grundstücksrecht auf: Das islamische Recht kennt nicht weniger als fünf verschiedene Kategorien von Grundstücken. Je nachdem die Böden einst während der Kriegszüge der Araber im Mittelalter einem gläubigen oder ungläubigen Feinde abgenommen oder belassen wurden, ob sie in Privat¬ oder Staatsbesitz kamen, zu Lehen von den Sultanen an ihre Gefolgs-