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Menorah · 1932-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1932) · p. Seite 288

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
10 (1932)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1932)
Article
Aus dem Rechtsleben des Orients
Date
1932-07-01
Page
Seite 288 (sequence 4)
Language
German
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288 MENORAH Rechts geblieben. Allerdings nur die Grundlage. Bereits im Laufe des vorigen Jahrhunderts sah das Osmanische Reich sich gezwungen, französisches Handels-, Prozeß- und Straf recht zu recipieren. In der gleichen Zeit trat auch eine Trennung in weltliche und geistliche Gerichte ein, wobei die letzteren nur noch mit dem Familien- und Erbrecht befaßt wurden, während den weltlichen Gerichten das übrige Gebiet überlassen wurde. Zugleich wurde der Teil des islamischen bürgerlichen Rechts, das die weltlichen Gerichte anzuwenden hatten — also hauptsächlich das Schuldrecht, das Grundstücksrecht und ein Teil des Prozeßrechts — und zwar Schuldrecht und Prozeßrecht in der sogenannten Mejelle, das Grundstücksrecht im Bodengesetzbuch kodifiziert. Nach diesen beiden das islamische Recht zusammenfassenden Gesetzbüchern wird noch heute in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Osmanischen Reiches Recht gesprochen. Es sind für unsere Ansehauun gen recht primitive und oft sonderbare Vorschriften, die für den geringen Handelsverkehr zwischen Fellachen und Beduinen gerade ausreichen mögen, die aber nicht geeignet sind, einer entwickelten kapitalistischen Wirtschaft, wie sie neuestens auch in diesen Staaten eingesetzt hat, als Unterlage zu dienen. Um einigermaßen einen Begriff von der Eigenart dieses Gesetzbuches zu geben, übertrage ich hier einige Abschnitte der Mejelle ins Deutsche: ,,922. Wer das Gut seines Nächsten zerstört oder es in seinem Wert vermindert — das heißt, wenn sein Tun eine notwendige Ursache für die Zerstörung der Sache oder für die Minderung ihres Wertes ist —, ist schadenersatzpflichtig. Wie ist dies zu verstehen? Wer im Streit das Kleid seines Nächsten festhält, und es fällt dabei etwas aus dem Kleide und geht zugrunde oder wird beschädigt — derjenige, der festgehalten hat, ist für den Schaden verantwortlich. Und ebenso: wer das Wasser seines Feldes ohne Berechtigung durch Stauung vom Garten seines Nachbarn abgehalten hat, und das Getreide ist vertrocknet und Pflanzungen sind vernichtet worden, oder wenn durch die Stauung das Wasser über die Ränder des Kanals getreten ist und das Feld des Nächsten überschwemmt und das Getreide vernichtet wurde — derjenige, der die Stauung des Wassers verursacht hat, ist schadensersatzpflichtig. Und dies gilt auch für denjenigen, der den Stall seines Nächsten geöffnet hat, so daß das Vieh entwichen und verlorengegangen ist, oder für denjenigen, der den Käfig geöffnet hat und der Vogel ist entflogen — er ist dem Eigentümer verantwortlich.

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