Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1932)
- Article
- Aus dem Rechtsleben des Orients
- Date
- 1932-07-01
- Page
- Seite 287 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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AUS DEM RECHTSLEBEN DES ORIENTS 28 7 kreis. Es ist auch gar nicht zu erwarten, daß das recipierte Recht nun in besonderer, dem nationalen Empfinden angepaßter Art durch die türkische Rechtswissenschaft und Rechtssprechung weiter gebildet würde. Bei der Auslegung der Gesetze hat der Geist der schweizer und deutschen Richter und Rechtsgelehrten ein schon so gewaltiges Gut angehäuft, daß den Türken nichts mehr zu tun übrig bleibt. Die Türken haben eben die neue Lehre nicht am Sinai empfangen, sondern aus den Händen ihrer Propheten und Schriftgelehrten in der Schweiz und in Deutschland. So brauchen sie sich nicht um die Auslegung der Schrift zu mühen, sondern greifen in Zweifelsfällen zu den Kommentaren, Lehrbüchern und EntscheidungssammiuiLgen, die die deutsche und schweizer Rechtswissenschaft hervorgebracht hat. Unter diesen Umständen bleibt für die Entwicklung einer nationalen türkischen Rechtswissenschaft, die ihrerseits wieder die Welt befruchten könnte, kein Raum. in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Osmanisehen Reiches, in Syrien, Irak. Palästina und Transjordanien war es von vornherein ausgeschlossen, das alte islamische Rechtsgut in der gleichen Weise auszurotten, wie es in der neuen Türkei selbst geschehen war. In diesen Gebieten herrschen als Mandatare des Völkerbunds die christlichen Mächte. England und Frankreich. Sie haben Schwierigkeiten mit der eingeborenen Bevölkerung genug. Sie dürfen es nicht wagen, das alte geheiligte islamische Recht aufzuheben, auf die Gefahr hin, dadurch die Mohammedaner in eine Erregung zu bringen, die nie stärker ist. als wenn ihr noch sehr empfindliches religiöses Gefühl von Andersgläubigen verletzt wird. Was die Moslems von der eigenen nationalen Regierung in der Türkei mit Ruhe hinnahmen, das hätte sie anderswo in wildem Aufruhr gebracht, wenn es eine der sie beherrschenden ehr ist liehen Mächte durchzuführen unternommen hätte. Zudem waren die Mächte in den Mandatsverträgen verpflichtet, nichts zu tun. was die religiösen Gefühle der Eingeborenen hafte berühren können. Die Aufhebung auch nur eines Titelchens des alten heiligen Gesetzes war daher in diesen Staaten schlechthin unmöglich. So ist es geradezu als ein Witz der Weltgeschichte zu betrachten, daß die legitime Nachfolgerin der alten Türkei — die junge türkische Republik — das Recht christlicher Staaten übernahm, während die Pflege des dem Geiste Mohammeds und seiner Nachfolger entsprungenen Rechts den christlichen Mächten anvertraut wurde. Außer in der Türkei selbst ist also in allen Staaten des vorderen Orients das alte islamische Gesetz die Grundlage des bürgerlichen