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Menorah · 1932-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1932) · p. Seite 286

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
10 (1932)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1932)
Article
Aus dem Rechtsleben des Orients
Date
1932-07-01
Page
Seite 286 (sequence 2)
Language
German
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286 ME N ORAH vergangene Epoche des europäischen Rechtslebens kennzeichnet, das ist seine völlige Ablösung aus der Sphäre des Religiösen, aus dem es einst hervorgewachsen und mit dem es lange innig verbunden war. Ja es erscheint gerade so, als ob in unseren Tagen sich eine neue Bewegung ankündige, mit der das Recht auch von den Fesseln nationaler Eigenart sich zu befreien und zu einer allgemein gültigen Lebensform, zum gemeinen Weltrecht, sich zu entwickeln beginne. Das Recht der Länder des vorderen Orients war bis zum Kriege noch nicht aus der Sphäre des Religiösen herausgewachsen. Die Last, das Recht dieser Staaten mit den Erfordernissen der modernen Welt in Einklang zu bringen, ist daher als eine schwierige, wenn auch reizvolle Aulgabe den Beherrschern der Nachfolgestaaten des letzten islamischen Reiches überlassen worden. In diesen Bestrebungen hat die jetzige türkische Republik in den Jahren 1925—1926 den radikalsten Schritt getan. In der Hast des Umsturzes glaubte die türkische Regierung nicht, die Beendigung des gewaltigen und interessanten Versuchs abwarten zu können, den die zur Durchführung der Justizreform ursprünglich eingesetzte Kommission unternahm. Das Ziel dieser Kommission war, das alte islamische Rechtsgut mit den Rechtsvorstellungen Europas zu versöhnen und so in die neue Welt hinüber zu retten. Sie versuchte. Heiliges und Profanes zu verbinden und der jungen Türkei ein neues nationales Recht zu schaffen. Selbstverständlich konnte sie bei diesem ungeheuren Unternehmen nur langsam vorwärts kommen. Die Regierung aber, die nicht gesonnen war, lange Zeit auf diesen Versuch zu verwenden, hob die Kommission nach wenigen Monaten der Arbeit einfach auf, suspendierte ihre Entwürfe, ließ in Eile schweizerische und deutsche Gesetze einfach in die türkische Sprache übersetzen und verkündete sie als geltendes Recht der neuen Türkei. Die Türkei als islamische Macht durfte es ihren Untertanen gegenüber wagen, mit einem Federstrich das Erbgut uralter heiliger Tradition zu beseitigen und die alten Gesetze aufzuheben, die als von Gott Mohammed und seinen Nachfolgern überkommen bisher allen Moslems geweiht und teuer waren. Sie konnte, gestützt auf ihre Machtposition, es auf sich nehmen, völlig fremdes und neuartiges Recht ohne Widerspruch ihrer Untertanen einzuführen. Damit hatte die Türkei eine Stufe in der Rechtsentwicklung übersprungen, die ich zuvor als die Periode des vom Religiösen losgelösten nationalen Rechts bezeichnet habe. Die Reception des fremden Rechts bringt sie aus dem Stadium des religiös gebundenen Rechts heraus und unmittelbar in Verbindung mit dem internationalen Rechts-

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