Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 10 (1932)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1932)
- Article
- Aus dem Rechtsleben des Orients
- Date
- 1932-07-01
- Page
- 285 (sequence 1)
- Language
- German
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AUS DEM RECHTSLEBEN DES ORIENTS an soll nie vergessen, daß es — unter dem Zeitmaß der Welt- JL ▼ _JL geschiente betrachtet — nur eine kleine Weile her ist, seit Europa Asien beherrscht. Es sind noch nicht fünfhundert Jahre verflossen, seitdem Europa sich aufgemacht hat, Asien zu erobern. Jahrhunderte hindurch vor diesem Zeitpunkt war es umgekehrt. Damals wurde Geschichte nicht in Paris und nicht in London gemacht, sondern in Bagdad oder Samarkand und Europa war nichts als ein Objekt der Weltpolitik, die in den Residenzen des Orients ersonnen wurde. Und wie heute die Hochkommissäre Englands und Frankreichs in Jerusalem, Damaskus und Bagdad den Eingeborenen das Maß ihrer Rechte und Pflichten festsetzen, so herrschten damals die Emissäre des Khalifen in den Städten Spaniens und Südfrankreichs. Als zu Beginn des sechzehnten Jahrhunderts das Osmanische Reich mit Frankreich die sogenannten Kapitulationen abschloß, in denen den französischen Kaufleuten das Recht zur Niederlassung im Orient gewährt und ihnen erlaubt wurde, ihre Streitigkeiten unter sich ohne Angehung der staatlichen Gerichtsbarkeit zu schlichten, handelte die osmanische Regierung nicht etwa unter einem politischen Druck von Seiten Frankreichs, sondern aus freien Stücken in der Erkenntnis, daß einerseits die Einrichtung europäischer Faktoreien im Orient die Wirtschaft des eigenen Landes günstig beeinflussen werde, daß aber andererseits das Rechtssystem des Orients nicht geeignet war, auch auf Europäer angewandt zu werden. Denn was dieses System von den Rechten Europas schied, — was es insbesondere von dem damals die Welt erobernden römischen Recht auszeichnete — das war nicht der Mangel an innerer Klarheit und Eleganz, sondern seine religiöse und nationale Gebundenheit. Das römische Recht konnte die Welt erobern, weil es in seiner Entwicklung sich loszulösen vermochte von allen Bestandteilen religiöser und nationaler Art und so zu einer Exportware wurde, die auch fremden Völkern mit Nutzen angeboten werden konnte. Das islamische Recht hingegen, verflochten in die Bedingtheit nationaler und religiöser Kultur, mußte beschränkt bleiben auf die Träger dieser Anschauung und konnte nicht die Kraft haben, in die Ferne zu wirken. Was die Von Karl Hilb Der nachstehende Aufsatz hat allgemeinen und einführenden Charakter. Er soll die Grundlage abgeben für das Verständnis kommender Darstellungen, die die Stellung der Juden innerhalb des orientalischen Rechtssystems beleuchten werden.