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Menorah · 1931-05-01 · Heft 5-6 (Mai 1931) · p. Seite 249

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
9 (1931)
Issue
Heft 5-6 (Mai 1931)
Article
Reisetagebuch aus Marokko
Date
1931-05-01
Page
Seite 249 (sequence 5)
Language
German
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HEISETAGEBUCH AUS MAROKKO 249 Man sagt, daß der erste Fremde, der Scheschawan, die heilige Rif- -stadt, besuchte (es war der Vicomle Charles de Foucauld), den Erfolg seines waghalsigen Unternehmens seiner Verkleidung als Jude verdankte. Auch wir waren gewissermaßen verkleidet, der falsche Bart verschob sich wohl beständig, aber wir konnten doch mit seiner Hilfe in diesen mittelalterlichen Rahmen und in noch frühere Zeiten eindringen. In samtenem Kaltau und samtenem Käppchen, mit langem Bart und klugen, sprechenden Augen, würdig und gelehrt, so sitzt der Oberrabbiner im Beth Diu, und hinter ihm stehen die ledergebundenen Bände, Talmud, Kommentare, Responsen und Auszüge aller Art; sie türmen sich vom Fußboden bis zur Decke. Die zwei Beisitzer bedrängen ihn mit eifrigem Einreden; es ist keine Kleinigkeit, was sie soeben besprechen, erklärt mir der kleine, lebhafte Schreiber: handelt es sich doch um einen Erbschaftsprozeß um hunderttausend Dollar. Trotzdem fand der würdige Rabbi noch Zeit, mich freundlich zu begrülien und seinen Schreiber anzuweisen, mir Führer zu sein. Wir zogen uns in ein rückwärtiges Gemach zurück und hier erfuhr ich, wieso sich der Belli Din von Tanger von den äußerlich ähnlichen jüdischen Gerichten anderer Länder unterscheidet. Der Bart, die Samtkappe, die braunen Bücher, sie mögen in New York, in Lemberg und Rom die gleichen sein — aber Tanger allein hat einen „Dahir". Der „Dahir" der seheriüschen Regierung schreibt vor, wie der jüdische Gerichtshof zusammengesetzt sein soll; daß alle Streitfälle zwischen Juden, die entweder persönliche Dinge, wie Ehesachen, Scheidungs-, Adoptions- oder Erbschaftsangelegenheiten betreffen, vor dieses Gericht (ein nichtjüdisches kommt nicht in Betracht) gebracht werden müssen; welches jüdische Appellationsgericht zuständig ist, und verbürgt sich mit seiner eigenen Exekutionsgewalt für die Ausführung der rabbinischen Rechtssprüche. — Das Ganze ist als Broschüre sehr nett gedruckt. Es gibt auch anderwärts jüdische Gerichtshöfe mit gleicher Machtvollkommenheit — aber es steht jedem frei, sich ihrer zu bedienen oder nicht. Nur in Palästina unterstehen, glaube ich, die genannten Fälle ebenfalls gezwungenermaßen dem jüdischen Gericht. Tanger und Tel-Aviv — jüdische Heimat. JCj ine komplizierte Tabelle, gespickt mit Zill'ern, hing an der Wand des Hinterstübchens. Es ist die Jahresbilanz der Kultusgemeinde,

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