Menorah
- Journal
- Menorah
- Volume
- 9 (1931)
- Issue
- Heft 1-2 (Januar 1931)
- Article
- Juden sollen Bauern werden!
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 69 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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JUDEN SOLLEN BAUERN WERDEN! 69 ,,Es wird nichts nützen, Senor, sie werden es nicht tun! Sie haben Sie so sehnsüchtig erwartet, und sie verlangen Ihre Hilfe!" entgegneten wir. Er erhob sich und ging ans Fenster. Im Aufleuchten der Blitze erblickte er die vor Nässe triefenden, hilflosen Kolonisten, die seinen Beistand erflehten. Betrübt verließ er das Fenster und setzte sich wieder auf seinen Stuhl. In seinen großen Augen war ein Ausdruck von Trauer bemerkbar. Eine Weile saß er so versunken da, danach wandte er sich mit viel größerer Milde an uns: „Sehen Sie, Ihre Bitte betrifft einen Betrag von zirka 125.000 Pesos, aber vielleicht . . ." Er nahm die Feder und schrieb nervös, dann las er uns laut vor: 1. Den 148 Alleinstehenden, die ihre Familien erwarten, werden je 100 Pesos geborgt, um ihre Wirtschaft einzurichten und je 35 Pesos zum Ankauf einer Milchkuh. 2. Das Geld, das den Kolonisten für die Ernte gebührt, wird ihnen ganz zurückerstattet, und die Unterstützungen werden auch weiterhin im frühem Ausmaße, zu je 4 und je 8 Pesos, erteilt. Dann fuhr er lächelnd fort: ,,Aber die Administration wird von heute an bezüglich der toten Kinder besser aufpassen als bisher. . . . Seht zu, daß der Erbschaftsschwindel nicht weiter betrieben werde." Wir dankten und beeilten uns, den Kolonisten die erwirkten Begünstigungen mitzuteilen. Sie wurden von ihnen mit stürmischem Jubel aufgenommen. XL V. Verträge Anfangs Mai 1894 berief uns Brandes in die Administration, die Verträge zu unterschreiben, die wir „vom Baron oder von den von der Ica bevollmächtigten Herrschaften" ausgefolgt erhalten sollten. Dr. Wechsler hatte uns diese Verträge ins Jiddische übersetzt, die unter anderem auch folgende Punkte enthielten: ,,Die Dauer des Vertrages beträgt zwölf Jahre, innerhalb welcher Zeit das Kapital zu einem Zinsfuß von 5 Prozent jährlich abgestattet werden muß. Alljährlich muß der ganze Ertrag der Ernte an die Administration abgeliefert werden, wovon vorerst die Jahresschuld, Kapital samt Zinsen, in Abzug zu bringen ist. Genügt der Ertrag des Jahres nicht, um die Rate zu decken, so steht der Verwaltung das Recht zu, selbst im elften und zwölften Jahre, alle Erträgnisse des betreifenden Kolonisten zu verwerten und ihn aus der Kolonie auszuweisen. Sofern der Kolonist seine Jahresrate nicht bis zu Heller und Pfennig abge-