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Menorah · 1931-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1931) · p. Seite 8

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
9 (1931)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1931)
Article
Die Juden in der Jurisprudenz
Date
1931-01-01
Page
Seite 8 (sequence 6)
Language
German
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8 MENORAH folgung nicht ausdrücklich oder stillschweigend eine Belohnung ausgesetzt ist. Etwas um seiner selbst willen zu tun, ist dem Juden als einem wurzellosen Nomaden von Haus aus fremd. So schließt sich die Betrachtung über das Verhältnis von Judentum zu Recht und Staat. Zusammenfassend können wir sagen: Der Jude kat keinen Sinn und keine Begabung für den Staat, ein um so ausgeprägteres Verständnis und eine um so höhere Begabung aber für die Gesellschaft; nicht das öffentliche Recht das Staates, sondern das private Recht der Gesellschaft ist seiner Natur entsprechend. Bevor wir uns dem zweiten Teile der Betrachtung, welcher das Judentum und das Gesellschaftsrecht behandelt, zuwenden, müssen wir einen kurzen Blick auf den Unterschied zwischen Staat und Ge Seilschaft und den Wissenschaften von ihnen: der Staatslehre und dem Staatsrecht auf der einen, der Soziologie oder Gesellschaftslehre auf der anderen Seite werfen. Der Unterschied zwischen Staat und Gesellschaft wurde am klarsten von Georg Wilhelm Friedrich Hegel in den „Grundlinien der Philosophie des Rechts" herausgearbeitet. Nach Hegel ist die Gesellschaft, welche die Stände umfaßt, im organischen Aufbau des Staates das Mittelglied zwischen der Familie und dem Staate. Wie nun in der Zeit nach Hegel unter den Schülern seiner Philosophie sich eine Hegeische ,,Rechte" und „Linke" entwickelte, so kann man von Hegel an neben der Wissenschaft vom Staate die Entwicklung der Wissenschaft von der Gesellschaft, der Soziologie feststellen. Auf der Seite der Wissenschaft vom Staate, der Staatslehre und dem Staatsrecht steht keine Jude — mit Ausnahme von Friedrich Julius Stahl, dem Systematiker des deutschen politischen Konservativismus. Stahl, ein Epigone der romantischen StaatswTissenschaft, trat in seiner Jugend zum Christentume über und kann als die Ausnahme betrachtet wrerden. welche die Regel bestätigt. Auf der Seite der Wissenschaft der Soziologie dagegen stehen in vorderster Reihe jüdische Wissenschaftler. Dazu sind auch diejenigen zu zählen, wTelche eine Staatstheorie schallen wollten, tatsächlich aber eine Gesellschal'tstheorie geschaffen haben, vor allem die Sozialisten; von den Wissenschaftlern unserer Zeit ist hierher vor allem Franz Oppenheimer zu zählen5). Nach der erwähnten Lehre Hegels ist die Gesellschaft dem Staate eingeordnet, nicht aber gleich- oder übergeordnet. Das Recht der Gesellschaft als solcher gehört daher nicht in die Sphäre des Staatsrechts, sondern in die Sphäre des Privatrechts: es ist nur inneres Recht und

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