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Menorah · 1931-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1931) · p. Seite 7

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Journal
Menorah
Volume
9 (1931)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1931)
Article
Die Juden in der Jurisprudenz
Date
1931-01-01
Page
Seite 7 (sequence 5)
Language
German
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DIE JUDEN IN DER JURISPRUDENZ 7 Werfen wir noch einen kurzen Überblick auf das Verhältnis des Judentums zum Rechte im besonderen und auf die Beziehungen des Rechts zur Ethik. Das jüdische Recht, niedergelegt in der Thora und dem Talmud, ist kein Recht kraft menschlicher oder staatlicher Autorität; es ist vielmehr göttlichen Ursprungs, ein theokratisches Recht, ius divinum. Als solches ist es unabänderlich. Gott hat es den Menschen durch Vermittlung von Moses in einer Schrift gegeben. Das theokratische jüdische Recht ist daher im wesentlichen das gleiche Recht noch heute wie es vor Jahrhunderten, ja Jahrtausenden galt. Dieses Recht ist in der Gegenwart denselben tiefgreifenden Veränderungen unterworfen, welche die theokratischen Rechte anderer Völker grundsätzlich in staatliches und weltliches Recht umgewandelt haben. Es ist dies der Prozeß der Saekularisation des theokratischen Rechts, welches sich zur Zeit im Orient, auch in Palästina vollzieht. Dieser Prozeß der Saekularisation wurde bei den andern Völkern durch die Juden und ihre politische und wissenschaftliche Tätigkeit beschleunigt, während sie für sich an ihrem theokratischen Rechte festhielten. Der Widerspruch, welcher in diesem Verhalten liegt, ist nur ein scheinbarer. Wenn mehrere, verschiedene theokratische Rechte um die Herrschaft ringen, so wird dasjenige Recht unterliegen, welches der Saekularisation anheimfällt; denn das saekularisierte Recht ist dem theokratischen Rechte gegenüber das Recht minderer Autorität und daher minderen Wertes. Die Juden haben daher von dem Standpunkte des jüdischen theokratischen Rechts aus durchaus folgerichtig gehandelt, wenn sie die Saekularisation des nichtjüdischen theokratischen Rechts forderten. Aus der theokratischen Natur des jüdischen Rechts folgt, daß es keinen Unterschied zwischen Recht und Sittlichkeit (Ethik) kennt. Rechtsgebot als göttliches Gebot ist sittliches Gebot und sittliche Pflicht. Hermann Cohen4) sagt: „Mizwa heißt gleicherweise Gesetz und Pflicht. Die Korrelation von Gott und Mensch wird in diesem Worte lebendig. Das Gesetz kommt von Gott, die Pflicht aber vom Menschen. Und das Gesetz ist ebenso zugleich Pflicht, wie die Pflicht zugleich Gesetz. Gott gebietet dem Menschen und der Mensch nimmt in seinem freien Willen das Joch der Gesetze auf sich. Es ist nur ein Joch: das der Gesetze und das des Gottesreiches. Es gibt kein anderes Gottesreich als das Reich der Gesetze. Welches andere Reich könnte es geben? Etwa das Reich der Sittlichkeit? Das ist ja eben das Reich der Gesetze." Und doch ist diese jüdische Ethik auf die Zweckmäßigkeit gerichtet. Es gibt kein Gesetz in der Thora und dem Talmud, für dessen Be-

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