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Menorah · 1930-01-01 · Heft 1-2 (Januar 1930) · p. Seite 73

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Menorah
Volume
8 (1930)
Issue
Heft 1-2 (Januar 1930)
Article
Jüdische Jugend und Jugendwohlfahrt
Date
1930-01-01
Page
Seite 73 (sequence 11)
Language
German
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JÜDISCHE JUGEND UND JUÜENDWOHLFAHRT 73 gewünscht wird, ist gar nichts Neues und braucht dieses Streben nicht aufkommen zu lassen. In der Praxis besieht doch schon eine weitgehende Zusammenarbeit mit Caritas. Organen der evangelischen Wohlfahrtspflege, der Arbeiterwohlfahrt und auch der jüdischen Wohlfahrtspflege. Wenn hier nun eine straffere Durchführung für die jüdischen Jugendlichen gefordert wird, so nur aus dem Grunde, weil deren Situation eine besondere ist. Erinnert sei hier nur daran, wie, bedingt durch die Spannungen mit der Umwelt, erfahrungsgemäß jüdische Eltern einem jüdischen Helfer sich anders aufsehließen, welche andere Einllußmöglichkeiten ein jüdischer Helfer auf seinen jüngeren Glaubensgenossen haben kann. Der jüdische Helfer kann auch zuweilen leichter die Motive erkennen, die den jüdischen Jugendlichen zur Straftat gebracht haben. Er kennt oft besser die besonderen Konflikte, die sich im jüdischen Elternhaus ergeben, die unungünstige wirtschaftliche Situation des Ostjuden ist ihm vertrauter als dem nichtjüdischen Fürsorger, und endlich besitzt er eine genauere Kenntnis der Psyche des jüdischen Jugendlichen. Diese Feststellung soll keinerlei Wertung für die Arbeit der allgemeinen Jugendfürsorge bedeuten und soll keineswegs auch nur den Eindruck aufkommen lassen, als ob sieh diese nicht um den jüdischen Jugendlichen nach besten Kräften bemühe. Diese Maßnahmen sollen nur eine Erleichterung für die1 Organe der öiTentlichen Fürsorge darsteilen und im engsten Kontakt mit ihr durchgeführt werden. Es soll nicht etwa die Form der Zusammenarbeit gewählt werden, die die Geschäftsstelle des Ortsausschusses zwischen Helfer und Fürsorger schiebt und allen Verkehr mit dem Amt nur über die Geschäftsstelle gehen läßt. Es soll vielmehr so sein, daß jeder einzelne Helfer in direkter Zusammenarbeit mit dem Fürsorger die Betreuung des einzelnen Jugendlichen durchführt. Diese Eingliederung der jüdischen Jugend in die allgemeine Jugendfürsorge wird wahrscheinlich ihre Gegnerschaft beider amtlichen jüdischen Wohlfahrtspflege linden. Das an vielen Orlen vorhandene Prinzip, allen Verkehr zwischen jüdischen Wohlfahrtsvereinigungen und öffentlichen Fürsorgeorganen über die jüdischen Wohlfahrtsämter gehen zu lassen, würde1 hiermit durchbrochen werden. Im Interesse des persönlichen Koniaktes zwischen dem Sachbearbeiter und dem Helfer erscheint das Aufgeben dieses an sich richtigen Prinzips dennoch erwägenswert. Der Fürsorger, der auf Grund der Ermittlungen des Helfers seinen Berieht abfaßt und Maßnahmen vorschlägt, wird ganz anders zu dem Einzelfall Stellung nehmen können, wenn er Ge-

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